§ 50 GemHVO - Finanzrechnung
Bibliographie
- Titel
- Verordnung des Innenministeriums über die Haushaltswirtschaft der Gemeinden (Gemeindehaushaltsverordnung - GemHVO)
- Amtliche Abkürzung
- GemHVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 6301-1
In der Finanzrechnung sind die im Haushaltsjahr eingegangenen Einzahlungen und geleisteten Auszahlungen in Staffelform mindestens nach Nummern 1 bis 36 anhand der Gliederung des § 3 Nummern 1 bis 36 und darüber hinaus wie folgt auszuweisen:
haushaltsunwirksame Zahlungsvorgänge
- 37.
haushaltsunwirksame Einzahlungen, unter anderem durchlaufende Finanzmittel, Rückzahlung von angelegten Kassenmitteln, Aufnahme von Kassenkrediten, und
- 38.
haushaltsunwirksame Auszahlungen, unter anderem durchlaufende Finanzmittel, Anlegung von Kassenmitteln, Rückzahlung von Kassenkrediten;
- 39.
der Überschuss oder Bedarf aus haushaltsunwirksamen Einzahlungen und Auszahlungen (Saldo aus Nummern 37 und 38);
Zahlungsmittelbestand
- 40.
die Summe Anfangsbestand an Zahlungsmitteln und
- 41.
die Veränderung des Bestands an Zahlungsmitteln (Summe aus Nummern 36 und 39);
- 42.
der Endbestand an Zahlungsmitteln am Ende des Haushaltsjahres (Saldo aus den Summen Nummern 40 und 41);
nachrichtlich
- 43.
der Bestand an inneren Darlehen zum Jahresende.