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  • ab 01.02.2010 (aktuelle Fassung)

§ 91 NRiG - Reihenfolge der Mitwirkung

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Richtergesetz (NRiG)
Amtliche Abkürzung
NRiG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
31200

Das Präsidium des Gerichts, bei dem das Richterdienstgericht errichtet ist, regelt vor Beginn jedes Geschäftsjahres für dessen Dauer die Reihenfolge, in der die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter mitwirken.