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Niedersachsen
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NRiG,NI - Niedersächsisches Richtergesetz
§§ 78 - 110, Vierter Teil - Richterdienstgerichte
§§ 81 - 93, Zweites Kapitel - Besetzung der Richterdienstgerichte
§§ 90 - 93, Zweiter Abschnitt - Besetzung mit Staatsanwältinnen und Staatsanwälten
§§ 90 - 93, Zweiter Abschnitt - Besetzung mit Staatsanwältinnen und Staatsanwälten
§ 90 NRiG, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte als ehrenamtliche Richterinnen und Richter
§ 91 NRiG, Reihenfolge der Mitwirkung
§ 92 NRiG, Entsprechende Anwendung von Vorschriften für berufsrichterliche Mitglieder
§ 93 NRiG, Entschädigung