§ 44 HBKG - Gefahrenmeldung
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Gesetz über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (Hessisches Brand- und Katastrophenschutzgesetz - HBKG)
- Amtliche Abkürzung
- HBKG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 312-12
(1) 1Wer einen Brand oder ein anderes Schadensereignis oder Gefahrenereignis bemerkt, durch das Menschen, Tiere, erhebliche Sachwerte oder die natürlichen Lebensgrundlagen gefährdet sind, ist verpflichtet, dies unverzüglich über den Notruf 112 zu melden. 2Wer um Übermittlung einer Gefahrenmeldung ersucht wird, ist im Rahmen der ihm gegebenen Möglichkeiten hierzu verpflichtet.
(2) Bei einem Brand oder einem sonstigen Schadensereignis oder Gefahrenereignis in einem Betrieb mit einer Werkfeuerwehr ist der Betrieb verpflichtet, dies unverzüglich der Zentralen Leitstelle zu melden, sofern die Gefahr nicht mit eigenen Mitteln oder Kräften beseitigt werden oder sich durch das Schadensereignis Auswirkungen auf das Gebiet der Gemeinde ergeben können.