§ 44 HBKG - Gefahrenmeldung
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Gesetz über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (HBKG)
- Amtliche Abkürzung
- HBKG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 312-12
(1) Wer einen Brand oder ein anderes Schadensereignis oder Gefahrenereignis bemerkt, durch das Menschen, Tiere oder erhebliche Sachwerte gefährdet sind, ist verpflichtet, dies unverzüglich der Feuerwehr, den Polizeidienststellen oder der Stadtverwaltung oder Gemeindeverwaltung, oder bei Wald-, Moor-, Heidelandbränden der nächsten Forstdienststelle zu melden. Wer um Übermittlung einer Gefahrenmeldung ersucht wird, ist im Rahmen der ihm gegebenen Möglichkeiten hierzu verpflichtet.
(2) Bei einem Brand oder einem sonstigen Schadensereignis oder Gefahrenereignis in einem Betrieb mit einer Werkfeuerwehr ist der Betrieb verpflichtet, dies unverzüglich der Zentralen Leitstelle zu melden, sofern die Gefahr nicht mit eigenen Mitteln oder Kräften beseitigt werden kann.