§ 20 BbgIngG - Kapitalgesellschaften (1)
Bibliographie
- Titel
- Brandenburgisches Ingenieurgesetz (BbgIngG)
- Amtliche Abkürzung
- BbgIngG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 7102-5
Außer Kraft am 27. Januar 2016 durch § 37 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes vom 25. Januar 2016 (GVBl. I Nr. 4). Zur weiteren Anwendung s. § 36 des Gesetzes vom 25. Januar 2016 (GVBl. I Nr. 4).
(1) Eine Kapitalgesellschaft mit Sitz oder Zweigniederlassung im Land Brandenburg, der mindestens ein Kammermitglied als Gesellschafter angehört, ist in das Verzeichnis der Kapitalgesellschaften bei der Ingenieurkammer einzutragen. Die Pflicht zur Anmeldung hat das Kammermitglied. Durch die Aufnahme in das Verzeichnis der Kapitalgesellschaften wird die Gesellschaft nicht Kammermitglied der Ingenieurkammer.
(2) Die Berufsausübung als Kammermitglied ist davon abhängig, dass die für diese geltenden Berufspflichten nach § 24 von der Kapitalgesellschaft beachtet werden. Dies ist im Gesellschaftsvertrag zu regeln.
(3) Durch eine namens der Kapitalgesellschaft abgeschlossene Haftpflichtversicherung wird die Verpflichtung der Gesellschafter und geschäftsführenden Personen, die Kammermitglied der Ingenieurkammer sind, nach § 24 Abs. 2 Nr. 4 nicht berührt.
(4) Die Eintragung einer Kapitalgesellschaft ist im Verzeichnis zu löschen, wenn
- 1.die Gesellschaft aufgelöst ist,
- 2.die Voraussetzungen für die Eintragung gemäß Absatz 1 nicht mehr vorliegen,
- 3.gegen Gesellschafter oder eine geschäftsführende Person in einem Ehrenverfahren rechtskräftig auf Ausschluss aus der Ingenieurkammer erkannt wurde und sie weiterhin in der Gesellschaft tätig sind.
(5) Die Berufsbezeichnung nach § 15 kann nicht im Namen der Firma geführt werden.