BbgIngG 2004,BB - Brandenburgisches Ingenieurgesetz

Brandenburgisches Ingenieurgesetz (BbgIngG)

Bibliographie

Titel
Brandenburgisches Ingenieurgesetz (BbgIngG)
Amtliche Abkürzung
BbgIngG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
7102-5

Vom 29. Juni 2004 (GVBl. I S. 326)

Außer Kraft am 27. Januar 2016 durch § 37 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes vom 25. Januar 2016 (GVBl. I Nr. 4) (1)

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Inhaltsübersicht§§
Abschnitt 1
Ingenieure
Berufsbezeichnung "Ingenieurin" und "Ingenieur"1
Abschnitt 1a
Ingenieurkammer
Ingenieurkammer1a
Aufgaben2
Satzung3
Organe4
Vertreterversammlung5
Aufgaben der Vertreterversammlung6
Vorstand7
Eintragungsausschuss8
Ehrenausschuss9
Schlichtungsausschuss10
Finanzwesen11
Aufsicht12
Abschnitt 2
Mitglieder der Ingenieurkammer, Schutz der Berufsbezeichnung "Beratende Ingenieurin" und "Beratender Ingenieur"
Mitgliedschaft, Eintragungsvoraussetzungen13
Tätigkeit der Beratenden Ingenieure14
Schutz der Berufsbezeichnung "Beratende Ingenieurin" und "Beratender Ingenieur"15
Führen der Berufsbezeichnung und erstmaliges Erbringen von Leistungen durch auswärtige Beratende Ingenieurinnen und Ingenieure16
Verzeichnis der bauvorlageberechtigten Ingenieure17
Verzeichnis der auswärtigen bauvorlageberechtigten Ingenieure18
Verfahrensvorschriften für die Eintragung bauvorlageberechtigter Ingenieure18a
Partnerschaften19
Kapitalgesellschaften20
Versagung der Eintragung21
Löschung der Eintragung22
Berufsaufgaben23
Berufspflichten24
Datenverarbeitung und Auskunftspflicht25
Abschnitt 3
Auszeichnungsrecht, berufsunwürdiges Verhalten, Ordnungswidrigkeiten
Auszeichnungsrecht26
Rügerecht des Vorstandes27
Ehrenverfahren28
Maßnahmen im Ehrenverfahren29
Ordnungswidrigkeiten30
Verordnungsermächtigung31
Abschnitt 4
Übergangs- und Schlussvorschriften
Übergangsbestimmungen32
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten33

Zur weiteren Anwendung s. § 36 des Gesetzes vom 25. Januar 2016 (GVBl. I Nr. 4).

§ 1, Abschnitt 1 - Ingenieure

§ 1 BbgIngG - Berufsbezeichnung "Ingenieurin" und "Ingenieur" (1)

Bibliographie

Titel
Brandenburgisches Ingenieurgesetz (BbgIngG)
Amtliche Abkürzung
BbgIngG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
7102-5

Außer Kraft am 27. Januar 2016 durch § 37 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes vom 25. Januar 2016 (GVBl. I Nr. 4). Zur weiteren Anwendung s. § 36 des Gesetzes vom 25. Januar 2016 (GVBl. I Nr. 4).

(1) Die Berufsbezeichnung "Ingenieurin" oder "Ingenieur" allein oder in einer Wortverbindung darf führen, wer

  1. 1.
    einen berufsqualifizierenden Abschluss an einer Hochschule oder einer sonstigen Bildungseinrichtung nach einem mindestens dreijährigen Studium oder einem dieser Dauer entsprechenden Teilzeitstudium einer technischen oder naturwissenschaftlichen Fachrichtung erworben hat,
  2. 2.
    bis zum In-Kraft-Treten dieses Gesetzes dazu berechtigt war oder
  3. 3.
    nach dem Recht eines anderen Landes der Bundesrepublik Deutschland dazu berechtigt ist.

Der berufsqualifizierende Hochschulabschluss muss den Anforderungen der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22, 2007 Nr. L 271 S. 18), geändert durch Artikel 1 der Richtlinie 2006/100/EG des Rates vom 20. November 2006 (ABl. EU Nr. L 363 S. 141) genügen.

(2) Der berufsqualifizierende Abschluss wird durch ein Diplom, ein Prüfungszeugnis oder einen sonstigen Ausbildungs- oder Befähigungsnachweis einer nach dem Recht eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum für die Ausbildung in der jeweiligen Fachrichtung anerkannten Hochschule oder sonstigen Bildungseinrichtung erbracht.

(3) Berufsqualifizierende Abschlüsse von Hochschulen oder sonstigen Bildungseinrichtungen außerhalb der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum werden anerkannt, wenn die Ausbildung in der Fachrichtung mit einer Ausbildung nach Absatz 2 gleichwertig ist. Die Anerkennung kann versagt werden, wenn die Gegenseitigkeit der Anerkennung nicht gewährleistet ist.

(4) Das Verfahren zur Prüfung eines Antrages auf Anerkennung eines berufsqualifizierenden Abschlusses nach Absatz 3 wird durch die Brandenburgische Ingenieurkammer durchgeführt. Die Ingenieurkammer bestätigt der antragstellenden Person binnen eines Monats den Eingang der Unterlagen und Bescheinigungen und teilt ihr gegebenenfalls mit, welche Unterlagen und Bescheinigungen fehlen. Über den Antrag wird binnen drei Monaten nach Eingang der vollständigen Unterlagen entschieden.

(5) Von antragstellenden Personen aus anderen Herkunftsstaaten kann die Vorlage von Unterlagen und Bescheinigungen gemäß Artikel 50 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang VII der Richtlinie 2005/36/EG verlangt werden.

§§ 1a - 12, Abschnitt 1a - Ingenieurkammer

§ 1a BbgIngG - Ingenieurkammer (1)

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Brandenburgisches Ingenieurgesetz (BbgIngG)
Amtliche Abkürzung
BbgIngG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
7102-5

Außer Kraft am 27. Januar 2016 durch § 37 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes vom 25. Januar 2016 (GVBl. I Nr. 4). Zur weiteren Anwendung s. § 36 des Gesetzes vom 25. Januar 2016 (GVBl. I Nr. 4).

(1) Die Brandenburgische Ingenieurkammer (Ingenieurkammer) ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Sie ist berechtigt, ein Dienstsiegel zu führen.

(2) Sitz der Ingenieurkammer ist Potsdam.

(3) Die Ingenieurkammer kann Nebenstellen errichten und durch Satzung Sektionen bilden.