§ 459h StPO - Einwendungen gegen vollstreckungsbehördliche Entscheidungen; ZuständigkeitBibliographieTitelStrafprozessordnung (StPO)Amtliche AbkürzungStPONormtypGesetzNormgeberBundGliederungs-Nr.312-2Über Einwendungen gegen die Entscheidungen der Vollstreckungsbehörde nach den §§ 459a, 459c, 459e und 459g entscheidet das Gericht.