Gesetz zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung
(Strahlenschutzgesetz - StrlSchG)
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung (Strahlenschutzgesetz - StrlSchG)
- Amtliche Abkürzung
- StrlSchG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 751-24
Vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 1966) (1)
Zuletzt geändert durch Artikel 40 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323)
Inhaltsübersicht | §§ |
---|---|
Teil 1 | |
Allgemeine Vorschriften | |
Anwendungs- und Geltungsbereich | 1 |
Exposition; Expositionssituationen; Expositionskategorien | 2 |
Begriff der radioaktiven Stoffe | 3 |
Tätigkeiten, Tätigkeitsarten | 4 |
Sonstige Begriffsbestimmungen | 5 |
Teil 2 | |
Strahlenschutz bei geplanten Expositionssituationen | |
Kapitel 1 | |
Strahlenschutzgrundsätze | |
Rechtfertigung von Tätigkeitsarten; Verordnungsermächtigung | 6 |
Verfahren zur Prüfung der Rechtfertigung einer Tätigkeitsart; Verordnungsermächtigung | 7 |
Vermeidung unnötiger Exposition und Dosisreduzierung | 8 |
Dosisbegrenzung | 9 |
Kapitel 2 | |
Vorabkontrolle bei radioaktiven Stoffen oder ionisierender Strahlung | |
Abschnitt 1 | |
Errichtung von Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung | |
Genehmigungsbedürftige Errichtung von Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung | 10 |
Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigung; Aussetzung des Genehmigungsverfahrens | 11 |
Abschnitt 2 | |
Betrieb von Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung; Umgang mit radioaktiven Stoffen; Betrieb von Röntgeneinrichtungen oder Störstrahlern | |
Genehmigungsbedürftige Tätigkeiten | 12 |
Allgemeine Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigung; Aussetzung des Genehmigungsverfahrens | 13 |
Besondere Voraussetzungen bei Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Anwendung am Menschen | 14 |
Besondere Voraussetzungen bei Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Anwendung am Tier in der Tierheilkunde | 15 |
Erforderliche Unterlagen | 16 |
Anzeigebedürftiger Betrieb von Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung | 17 |
Prüfung des angezeigten Betriebs einer Anlage zur Erzeugung ionisierender Strahlung | 18 |
Genehmigungs- und anzeigebedürftiger Betrieb von Röntgeneinrichtungen | 19 |
Prüfung des angezeigten Betriebs einer Röntgeneinrichtung | 20 |
Beendigung des genehmigten oder angezeigten Betriebs oder Umgangs | 21 |
Anzeigebedürftige Prüfung, Erprobung, Wartung und Instandsetzung von Röntgeneinrichtungen oder Störstrahlern | 22 |
Verhältnis zum Verordnung (EU) 2017/745 | 23 |
Verordnungsermächtigungen | 24 |
Abschnitt 3 | |
Beschäftigung in fremden Anlagen oder Einrichtungen oder im Zusammenhang mit dem Betrieb fremder Röntgeneinrichtungen oder Störstrahler | |
Genehmigungsbedürftige Beschäftigung in fremden Anlagen oder Einrichtungen | 25 |
Anzeigebedürftige Beschäftigung im Zusammenhang mit dem Betrieb fremder Röntgeneinrichtungen oder Störstrahler | 26 |
Abschnitt 4 | |
Beförderung radioaktiver Stoffe; grenzüberschreitende Verbringung | |
Genehmigungsbedürftige Beförderung sonstiger radioaktiver Stoffe | 27 |
Genehmigungsfreie Beförderung | 28 |
Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigung | 29 |
Verordnungsermächtigung für die grenzüberschreitende Verbringung radioaktiver Stoffe | 30 |
Abschnitt 5 | |
Medizinische Forschung | |
Genehmigungsbedürftige Anwendung radioaktiver Stoffe oder ionisierender Strahlung am Menschen zum Zweck der medizinischen Forschung | 31 |
Anzeigebedürftige Anwendung radioaktiver Stoffe oder ionisierender Strahlung am Menschen zum Zweck der medizinischen Forschung | 32 |
Prüfung der Anzeige durch die zuständige Behörde | 33 |
Untersagung der angezeigten Anwendung radioaktiver Stoffe oder ionisierender Strahlung am Menschen zum Zweck der medizinischen Forschung | 34 |
Deckungsvorsorge bei der anzeigebedürftigen Anwendung radioaktiver Stoffe oder ionisierender Strahlung am Menschen zum Zweck der medizinischen Forschung | 35 |
Ethikkommission | 36 |
Verordnungsermächtigung | 37 |
Abschnitt 6 | |
Schutz des Verbrauchers bei Zusatz radioaktiver Stoffe und Aktivierung; bauartzugelassene Vorrichtungen | |
Unterabschnitt 1 | |
Rechtfertigung | |
Rechtfertigung von Tätigkeitsarten mit Konsumgütern oder bauartzugelassenen Vorrichtungen; Verordnungsermächtigung | 38 |
Unterabschnitt 2 | |
Schutz des Verbrauchers beim Zusatz radioaktiver Stoffe und bei der Aktivierung | |
Unzulässiger Zusatz radioaktiver Stoffe und unzulässige Aktivierung | 39 |
Genehmigungsbedürftiger Zusatz radioaktiver Stoffe und genehmigungsbedürftige Aktivierung | 40 |
Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigung des Zusatzes radioaktiver Stoffe oder der Aktivierung | 41 |
Genehmigungsbedürftige grenzüberschreitende Verbringung von Konsumgütern | 42 |
Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigung der grenzüberschreitenden Verbringung von Konsumgütern | 43 |
Rückführung von Konsumgütern | 44 |
Unterabschnitt 3 | |
Bauartzulassung | |
Bauartzugelassene Vorrichtungen | 45 |
Verfahren der Bauartzulassung | 46 |
Zulassungsschein | 47 |
Verwendung oder Betrieb bauartzugelassener Vorrichtungen | 48 |
Verordnungsermächtigung | 49 |
Abschnitt 7 | |
Tätigkeiten im Zusammenhang mit kosmischer Strahlung | |
Anzeigebedürftiger Betrieb von Luftfahrzeugen | 50 |
Prüfung des angezeigten Betriebs von Luftfahrzeugen | 51 |
Anzeigebedürftiger Betrieb von Raumfahrzeugen | 52 |
Prüfung des angezeigten Betriebs von Raumfahrzeugen | 53 |
Beendigung der angezeigten Tätigkeit | 54 |
Abschnitt 8 | |
Tätigkeiten im Zusammenhang mit natürlich vorkommender Radioaktivität | |
Unterabschnitt 1 | |
Arbeitsplätze mit Exposition durch natürlich vorkommende Radioaktivität | |
Abschätzung der Exposition | 55 |
Anzeige | 56 |
Prüfung der angezeigten Tätigkeit | 57 |
Beendigung der angezeigten Tätigkeit | 58 |
Externe Tätigkeit | 59 |
Unterabschnitt 2 | |
Tätigkeiten mit Rückständen; Materialien | |
Anfall, Verwertung oder Beseitigung von Rückständen | 60 |
Anfall und Lagerung überwachungsbedürftiger Rückstände; Verordnungsermächtigung | 61 |
Entlassung von Rückständen aus der Überwachung; Verordnungsermächtigung | 62 |
In der Überwachung verbleibende Rückstände; Verordnungsermächtigung | 63 |
Entfernung von Kontaminationen von Grundstücken | 64 |
Überwachung sonstiger Materialien; Verordnungsermächtigung | 65 |
Mitteilungspflichten zur Betriebsorganisation | 66 |
Abschnitt 9 | |
Ausnahme | |
Ausnahme von dem Erfordernis der Genehmigung und der Anzeige | 67 |
Kapitel 3 | |
Freigabe | |
Verordnungsermächtigung; Verwendungs- und Verwertungsverbot | 68 |
Kapitel 4 | |
Betriebliche Organisation des Strahlenschutzes | |
Strahlenschutzverantwortlicher | 69 |
Strahlenschutzbeauftragter | 70 |
Betriebliche Zusammenarbeit im Strahlenschutz | 71 |
Weitere Pflichten des Strahlenschutzverantwortlichen und des Strahlenschutzbeauftragten; Verordnungsermächtigung | 72 |
Verordnungsermächtigung für den Erlass einer Strahlenschutzanweisung | 73 |
Erforderliche Fachkunde und Kenntnisse im Strahlenschutz; Verordnungsermächtigungen | 74 |
Überprüfung der Zuverlässigkeit | 75 |
Kapitel 5 | |
Anforderungen an die Ausübung von Tätigkeiten | |
Verordnungsermächtigungen für die physikalische Strahlenschutzkontrolle und Strahlenschutzbereiche; Aufzeichnungs- und Mitteilungspflichten der Daten der Körperdosis | 76 |
Grenzwert für die Berufslebensdosis | 77 |
Grenzwerte für beruflich exponierte Personen | 78 |
Verordnungsermächtigung für die berufliche Exposition; Führung einer Gesundheitsakte | 79 |
Grenzwerte für die Exposition der Bevölkerung | 80 |
Verordnungsermächtigung für den Schutz der Bevölkerung und der Umwelt | 81 |
Verordnungsermächtigung für Pflichten des Strahlenschutzverantwortlichen im Zusammenhang mit Störfällen und Notfällen | 82 |
Anwendung ionisierender Strahlung oder radioaktiver Stoffe am Menschen | 83 |
Früherkennung; Verordnungsermächtigung | 84 |
Aufzeichnungs-, Aufbewahrungs- und behördliche Mitteilungspflichten von Daten und Bilddokumenten bei der Anwendung am Menschen; Verordnungsermächtigung | 85 |
Verordnungsermächtigungen zum Schutz von Personen bei der Anwendung ionisierender Strahlung oder radioaktiver Stoffe am Menschen | 86 |
Verordnungsermächtigungen zum Schutz von Personen bei der Anwendung radioaktiver Stoffe oder ionisierender Strahlung am Tier in der Tierheilkunde | 87 |
Register über hochradioaktive Strahlenquellen; Verordnungsermächtigungen | 88 |
Verordnungsermächtigungen zu der Sicherheit von Strahlungsquellen | 89 |
Kapitel 6 | |
Melde- und Informationspflichten | |
Verordnungsermächtigung für Pflichten, Aufgaben und Befugnisse bei Vorkommnissen; Aufzeichnungs-, Übermittlungs- und Aufbewahrungspflichten | 90 |
Verordnungsermächtigung für Informationspflichten des Herstellers oder Lieferanten von Geräten | 91 |
Teil 3 | |
Strahlenschutz bei Notfallexpositionssituationen | |
Kapitel 1 | |
Notfallmanagementsystem des Bundes und der Länder | |
Abschnitt 1 | |
Notfallschutzgrundsätze | |
Notfallschutzgrundsätze | 92 |
Abschnitt 2 | |
Referenz-, Dosis- und Kontaminationswerte; Abfälle und Anlagen | |
Referenzwerte für den Schutz der Bevölkerung; Verordnungsermächtigungen | 93 |
Dosiswerte und Kontaminationswerte für den Schutz der Bevölkerung; Verordnungsermächtigungen | 94 |
Bewirtschaftung von Abfällen, die infolge eines Notfalls kontaminiert sein können, Errichtung und Betrieb von Anlagen; Verordnungsermächtigungen | 95 |
Auskunftsverlangen, Betretensrechte, Mitwirkungs- und Duldungspflichten | 95a |
Eilverordnungen | 96 |
Abschnitt 3 | |
Notfallvorsorge | |
Gemeinsame Vorschriften für die Notfallpläne | 97 |
Allgemeiner Notfallplan des Bundes | 98 |
Besondere Notfallpläne des Bundes | 99 |
Allgemeine und besondere Notfallpläne der Länder | 100 |
Externe Notfallpläne für ortsfeste Anlagen oder Einrichtungen mit besonderem Gefahrenpotential | 101 |
Notfallübungen | 102 |
Überprüfung und Änderung der Notfallpläne | 103 |
Beschaffung von Schutzwirkstoffen | 104 |
Information der Bevölkerung über die Schutzmaßnahmen und Empfehlungen für das Verhalten bei möglichen Notfällen | 105 |
Abschnitt 4 | |
Radiologische Lage, Notfallreaktion | |
Radiologisches Lagezentrum des Bundes | 106 |
Aufgaben der Länder bei der Ermittlung und Auswertung der radiologischen Lage | 107 |
Radiologisches Lagebild | 108 |
Entscheidungen über Schutzmaßnahmen durch die zuständigen Behörden | 109 |
Zusammenarbeit und Abstimmung bei Notfällen | 110 |
Dosisabschätzung, Abschätzung der Wirksamkeit der Schutzmaßnahmen, Anpassung der Notfallplanungen bei überregionalen und regionalen Notfällen | 111 |
Information der betroffenen Bevölkerung und Empfehlungen für das Verhalten bei Notfällen | 112 |
Kapitel 2 | |
Schutz der Einsatzkräfte | |
Unterrichtung, Aus- und Fortbildung der Einsatzkräfte im Rahmen der Notfallvorsorge | 113 |
Schutz der Einsatzkräfte bei Notfalleinsätzen | 114 |
Verantwortlichkeit für den Schutz der Einsatzkräfte | 115 |
Schutz der Einsatzkräfte bei anderen Gefahrenlagen | 116 |
Verordnungsermächtigungen zum Schutz der Einsatzkräfte | 117 |
Teil 4 | |
Strahlenschutz bei bestehenden Expositionssituationen | |
Kapitel 1 | |
Nach einem Notfall bestehende Expositionssituationen | |
Übergang zu einer bestehenden Expositionssituation; Verordnungsermächtigungen | 118 |
Radiologische Lage, Maßnahmen, Zusammenarbeit und Abstimmung in einer nach einem Notfall bestehenden Expositionssituation | 119 |
Information der Bevölkerung und Verhaltensempfehlungen | 120 |
Kapitel 2 | |
Schutz vor Radon | |
Abschnitt 1 | |
Gemeinsame Vorschriften | |
Festlegung von Gebieten; Verordnungsermächtigung | 121 |
Radonmaßnahmenplan | 122 |
Maßnahmen an Gebäuden; Verordnungsermächtigung | 123 |
Abschnitt 2 | |
Schutz vor Radon in Aufenthaltsräumen | |
Referenzwert; Verordnungsermächtigung | 124 |
Unterrichtung der Bevölkerung; Reduzierung der Radonkonzentration | 125 |
Abschnitt 3 | |
Schutz vor Radon an Arbeitsplätzen in Innenräumen | |
Referenzwert | 126 |
Messung der Radonkonzentration | 127 |
Reduzierung der Radonkonzentration | 128 |
Anmeldung | 129 |
Abschätzung der Exposition | 130 |
Beruflicher Strahlenschutz | 131 |
Aufgabe oder Änderung des angemeldeten Arbeitsplatzes | 131a |
Verordnungsermächtigung | 132 |
Kapitel 3 | |
Schutz vor Radioaktivität in Bauprodukten | |
Referenzwert | 133 |
Bestimmung der spezifischen Aktivität | 134 |
Maßnahmen; Verordnungsermächtigung | 135 |
Kapitel 4 | |
Radioaktiv kontaminierte Gebiete | |
Abschnitt 1 | |
Radioaktive Altlasten | |
Begriff der radioaktiven Altlast; Verordnungsermächtigung | 136 |
Verantwortlichkeit für radioaktive Altlasten | 137 |
Verdacht auf radioaktive Altlasten | 138 |
Behördliche Anordnungsbefugnisse für Maßnahmen; Verordnungsermächtigung | 139 |
Weitere Pflichten im Zusammenhang mit der Durchführung von Maßnahmen | 140 |
Anwendung der Vorschriften für Tätigkeiten mit Rückständen | 141 |
Information der Öffentlichkeit; Erfassung | 142 |
Sanierungsplanung; Verordnungsermächtigung | 143 |
Behördliche Sanierungsplanung | 144 |
Schutz von Arbeitskräften; Verordnungsermächtigung | 145 |
Kosten; Ausgleichsanspruch | 146 |
Wertausgleich; Verordnungsermächtigung | 147 |
Sonstige bergbauliche und industrielle Hinterlassenschaften | 148 |
Stilllegung und Sanierung der Betriebsanlagen und Betriebsstätten des Uranerzbergbaus; Verordnungsermächtigung | 149 |
Verhältnis zu anderen Vorschriften | 150 |
Abschnitt 2 | |
Infolge eines Notfalls kontaminierte Gebiete | |
Kontaminierte Gebiete in einer Notfallexpositionssituation; Verordnungsermächtigungen | 151 |
Kontaminierte Gebiete in einer nach einem Notfall bestehenden Expositionssituation; Verordnungsermächtigungen | 152 |
Kapitel 5 | |
Sonstige bestehende Expositionssituationen | |
Verantwortlichkeit für sonstige bestehende Expositionssituationen | 153 |
Ermittlung und Bewertung einer sonstigen bestehenden Expositionssituation | 154 |
Verordnungsermächtigung für die Festlegung von Referenzwerten | 155 |
Maßnahmen | 156 |
Kosten; Ausgleichsanspruch | 157 |
Information | 158 |
Anmeldung; Anwendung der Bestimmungen zu geplanten Expositionssituationen; Verordnungsermächtigung | 159 |
Verhältnis zu den Kapiteln 1 bis 4 | 160 |
Teil 5 | |
Expositionssituationsübergreifende Vorschriften | |
Kapitel 1 | |
Überwachung der Umweltradioaktivität | |
Aufgaben des Bundes | 161 |
Aufgaben der Länder | 162 |
Integriertes Mess- und Informationssystem des Bundes | 163 |
Bewertung der Daten, Unterrichtung des Deutschen Bundestages und des Bundesrates | 164 |
Betretungsrecht und Probenahme | 165 |
Kapitel 2 | |
Weitere Vorschriften | |
Festlegungen zur Ermittlung der beruflichen Exposition | 166 |
Aufzeichnungs-, Aufbewahrungs- und behördliche Mitteilungspflichten für die ermittelte Körperdosis bei beruflicher Exposition | 167 |
Übermittlung der Ergebnisse der Ermittlung der Körperdosis | 168 |
Bestimmung von Messstellen; Verordnungsermächtigung | 169 |
Strahlenschutzregister; Verordnungsermächtigung | 170 |
Verordnungsermächtigung für Vorgaben in Bezug auf einen Strahlenpass | 171 |
Bestimmung von Sachverständigen; Verordnungsermächtigung | 172 |
Verordnungsermächtigungen für Mitteilungspflichten bei Fund und Erlangung | 173 |
Verordnungsermächtigung für behördliche Befugnisse bei kontaminiertem Metall | 174 |
Dosis- und Messgrößen; Verordnungsermächtigung | 175 |
Haftung für durch ionisierende Strahlung verursachte Schäden | 176 |
Vorsorge für die Erfüllung gesetzlicher Schadensersatzverpflichtungen | 177 |
Teil 6 | |
Strahlenschutzrechtliche Aufsicht, Verwaltungsverfahren | |
Strahlenschutzrechtliche Aufsicht | 178 |
Anwendung des Atomgesetzes; Anordnungsbefugnis | 179 |
Aufsichtsprogramm; Verordnungsermächtigung | 180 |
Umweltverträglichkeitsprüfung | 181 |
Schriftform, elektronische Kommunikation | 182 |
Kosten; Verordnungsermächtigung | 183 |
Teil 7 | |
Verwaltungsbehörden | |
Zuständigkeit der Landesbehörden | 184 |
Zuständigkeit des Bundesamtes für Strahlenschutz; Verordnungsermächtigung | 185 |
Zuständigkeit des Bundesamtes für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung | 186 |
Zuständigkeit der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt | 187 |
Zuständigkeiten für grenzüberschreitende Verbringungen und deren Überwachung | 188 |
Zuständigkeit des Luftfahrt-Bundesamtes | 189 |
Zuständigkeit des Eisenbahn-Bundesamtes | 190 |
Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung | 191 |
Zuständigkeiten von Verwaltungsbehörden des Bundes bei Aufgaben des Notfallschutzes und der Überwachung der Umweltradioaktivität; Verordnungsermächtigung | 192 |
Informationsübermittlung | 193 |
Ausstattung der zuständigen Behörden | 193a |
Teil 8 | |
Schlussbestimmungen | |
Kapitel 1 | |
Bußgeldvorschriften | |
Bußgeldvorschriften | 194 |
Einziehung | 195 |
Kapitel 2 | |
Übergangsvorschriften | |
Genehmigungsbedürftige Errichtung von Anlagen (§ 10) | 196 |
Genehmigungsbedürftige Tätigkeiten (§ 12) | 197 |
Genehmigungsbedürftiger Betrieb von Röntgeneinrichtungen und Störstrahlern (§ 12) | 198 |
Anzeigebedürftiger Betrieb von Anlagen (§ 17) | 199 |
Anzeigebedürftiger Betrieb von Röntgeneinrichtungen und Störstrahlern (§ 19) | 200 |
Anzeigebedürftige Prüfung, Erprobung, Wartung und Instandsetzung von Röntgeneinrichtungen und Störstrahlern (§ 22) | 201 |
Genehmigungsbedürftige Beschäftigung in fremden Anlagen oder Einrichtungen (§ 25) | 202 |
Anzeigebedürftige Beschäftigung im Zusammenhang mit dem Betrieb fremder Röntgeneinrichtungen und Störstrahler (§ 26) | 203 |
Genehmigungsbedürftige Beförderung radioaktiver Stoffe (§ 27) | 204 |
Medizinische Forschung (§§ 31, 32) | 205 |
Genehmigungsbedürftiger Zusatz radioaktiver Stoffe und genehmigungsbedürftige Aktivierung (§ 40) | 206 |
Genehmigungsbedürftige grenzüberschreitende Verbringung von Konsumgütern (§ 42) | 207 |
Bauartzulassung (§ 45) | 208 |
Anzeigebedürftiger Betrieb von Luftfahrzeugen (§ 50) | 209 |
Anzeigebedürftige Tätigkeiten (§ 56) | 210 |
Bestellung von Strahlenschutzbeauftragten (§ 70) | 211 |
Grenzwerte für beruflich exponierte Personen; Ermittlung der Exposition der Bevölkerung (§§ 78, 80) | 212 |
Zulassung der Früherkennung (§ 84) | 213 |
Anmeldung von Arbeitsplätzen in Innenräumen (§ 129) | 214 |
Radioaktive Altlasten | 215 |
Bestimmung von Messstellen (§ 169) | 216 |
Bestimmung von Sachverständigen (§ 172) | 217 |
Genehmigungsfreier Umgang mit Geräten, keramischen Gegenständen, Porzellan- und Glaswaren oder elektronischen Bauteilen sowie sonstigen Produkten | 218 |
Anlagen | |
Rückstände nach § 5 Absatz 32 | Anlage 1 |
Erforderliche Unterlagen zur Prüfung von Genehmigungsanträgen | Anlage 2 |
Tätigkeitsfelder nach § 55 Absatz 1 | Anlage 3 |
Vorläufig als Notfallpläne des Bundes geltende Dokumente | Anlage 4 |
Wesentliche Elemente des allgemeinen Notfallplans des Bundes | Anlage 5 |
Wesentliche Elemente der besonderen Notfallpläne des Bundes | Anlage 6 |
Information der Bevölkerung und Empfehlungen für das Verhalten bei Notfällen | Anlage 7 |
Arbeitsfelder mit erhöhter Exposition durch Radon | Anlage 8 |
Radiologisch relevante mineralische Primärrohstoffe für die Herstellung von Gebäuden mit Aufenthaltsräumen | Anlage 9 |
Artikel 1 des Gesetzes zur Neuordnung des Rechts zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung* vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 1966)
Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2013/59/Euratom des Rates vom 5. Dezember 2013 zur Festlegung grundlegender Sicherheitsnormen für den Schutz vor den Gefahren einer Exposition gegenüber ionisierender Strahlung und zur Aufhebung der Richtlinien 89/618/Euratom, 90/641/Euratom, 96/29/Euratom, 97/43/Euratom und 2003/122/Euratom (ABl. L 13 vom 17.1.2014, S. 1). Artikel 12 dieses Gesetzes dient auch der Umsetzung der Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (ABl. L 197 vom 21.7.2001, S. 30).