§ 195 StrlSchG - Einziehung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung (Strahlenschutzgesetz - StrlSchG)
- Amtliche Abkürzung
- StrlSchG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 751-24
Ist eine Ordnungswidrigkeit nach § 194 Absatz 1 vorsätzlich begangen worden, so können Gegenstände eingezogen werden,
- 1.
auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht oder
- 2.
die zur Begehung oder Vorbereitung gebraucht wurden oder bestimmt gewesen sind.