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  • ab 31.12.2018 (aktuelle Fassung)

§ 195 StrlSchG - Einziehung

Bibliographie

Titel
Gesetz zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung (Strahlenschutzgesetz - StrlSchG)
Amtliche Abkürzung
StrlSchG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
751-24

Ist eine Ordnungswidrigkeit nach § 194 Absatz 1 vorsätzlich begangen worden, so können Gegenstände eingezogen werden,

  1. 1.

    auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht oder

  2. 2.

    die zur Begehung oder Vorbereitung gebraucht wurden oder bestimmt gewesen sind.