Anlage 3 StrlSchG - Tätigkeitsfelder nach § 55 Absatz 1
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung (Strahlenschutzgesetz - StrlSchG)
- Amtliche Abkürzung
- StrlSchG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 751-24
(zu § 55 Absatz 1)
- 1.
Schleifen thorierter Schweißelektroden und Wechselstromschweißen mit thorierten Schweißelektroden,
- 2.
Handhabung und Lagerung thorierter Gasglühstrümpfe,
- 3.
Handhabung und Lagerung thoriumhaltiger Optikbauteile,
- 4.
Verwendung von Thorium oder Uran in der natürlichen Isotopenzusammensetzung einschließlich der daraus jeweils hervorgehenden Tochternuklide, sofern vorhanden, zu chemisch-analytischen oder chemisch-präparativen Zwecken,
- 5.
Handhabung von Produkten aus thorierten Legierungen, insbesondere Montage, Demontage, Bearbeiten und Untersuchen solcher Produkte,
- 6.
Gewinnung, Verwendung und Verarbeitung von Pyrochlorerzen,
- 7.
Verwendung und Verarbeitung von Schlacke aus der Verhüttung von Kupferschiefererzen,
- 8.
Aufarbeitung von Niob- und Tantalerzen,
- 9.
Handhabung, insbesondere bei Wartungs- oder Reinigungstätigkeiten, von Schlämmen und Ablagerungen bei der Gewinnung, Verarbeitung und Aufbereitung von Erdöl und Erdgas sowie in der Tiefengeothermie,
- 10.
Verarbeitung zirkonhaltiger Stoffe bei der Herstellung feuerfester Werkstoffe,
- 11.
Wartung von Klinkeröfen in der Zementproduktion und Heizkesseln in Kohlekraftwerken,
- 12.
Lagerung überwachungsbedürftiger Rückstände und Entfernung von Kontaminationen von Grundstücken nach § 64.