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§ 8 EGovG NRW - Nachweise

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Förderung der elektronischen Verwaltung in Nordrhein-Westfalen (E-Government-Gesetz Nordrhein-Westfalen - EGovG NRW)
Amtliche Abkürzung
EGovG NRW
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
2006

(1) Wird ein Verwaltungsverfahren elektronisch durchgeführt, können die vorzulegenden Nachweise spätestens ab dem 1. Januar 2018 elektronisch eingereicht werden, es sei denn, dass durch Rechtsvorschrift etwas anderes bestimmt ist oder die Behörde für bestimmte Verfahren oder im Einzelfall die Vorlage eines Originals oder einer beglaubigten Abschrift verlangt. Die Behörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen, welche Art und Qualität der elektronischen Einreichung zur Ermittlung des Sachverhalts zulässig ist.

(2) Mit Einwilligung der oder des Verfahrensbeteiligten kann die zuständige Behörde erforderliche Nachweise, die von einer deutschen öffentlichen Stelle stammen, unmittelbar bei der ausstellenden öffentlichen Stelle elektronisch einholen. Dies gilt für alle Fälle, in denen nicht ausdrücklich eine nichtelektronische Vorlage gesetzlich angeordnet ist. Zu diesem Zweck dürfen die anfordernde Behörde und die ausstellende öffentliche Stelle die erforderlichen personenbezogenen Daten verarbeiten. Satz 1 gilt nicht für die Einholung von Führungszeugnissen.

(3) Die Einwilligung nach Absatz 2 muss den Anforderungen des § 4 Absatz 1 Satz 2, 4, 5 und 6 des Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Juni 2000 (GV. NRW. S. 542), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. Juni 2015 (GV. NRW. S. 482) geändert worden ist, entsprechen. Sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, kann die Einwilligung nach Absatz 2 elektronisch erklärt werden.