Art. 53 BayHIG - Allgemeine dienstrechtliche Regelungen
Bibliographie
- Titel
- Bayerisches Hochschulinnovationsgesetz (BayHIG)
- Amtliche Abkürzung
- BayHIG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 2210-1-3-WK
(1) 1Die an den Hochschulen tätigen Beamtinnen und Beamten, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, Auszubildenden und Praktikantinnen und Praktikanten stehen im Dienst des Freistaates Bayern. 2Die Hochschule hat die Aufgabe der Personalverwaltung, soweit die Zuständigkeit nicht auf andere Behörden übertragen ist.
(2) Oberste Dienstbehörde ist das Staatsministerium.
(3) 1Abs. 1 gilt nicht für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, Auszubildende sowie Praktikantinnen und Praktikanten, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes an einer Hochschule auf der Grundlage von Verträgen beschäftigt werden, bei denen die Hochschule selbst als Körperschaft Vertragspartei ist. 2Für sie gelten die für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, Auszubildende sowie Praktikantinnen und Praktikanten des Freistaates Bayern geltenden Bestimmungen entsprechend.
(4) Hauptberuflich im Sinne dieses Gesetzes ist eine Tätigkeit, wenn
- 1.
die Arbeitszeit oder der Umfang der Dienstaufgaben mindestens die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit umfasst oder
- 2.
der Hälfte des durchschnittlichen Umfangs der Dienstaufgaben des entsprechenden vollbeschäftigten Personals entspricht.
(5) 1Der Eintritt in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze wird zum Ende des Semesters wirksam, in dem die Beamtin oder der Beamte die Altersgrenze erreicht. 2Beantragt eine Beamtin oder ein Beamter die Entlassung oder die Versetzung in den Ruhestand, kann diese bis zur Beendigung des laufenden Semesters hinausgeschoben werden.
(6) Wird mit einer Beamtin oder einem Beamten im Sinne dieses Gesetzes ein öffentlich-rechtliches Dienst- oder Amtsverhältnis zu einem anderen Dienstherrn oder zu einer Einrichtung ohne Dienstherrneigenschaft begründet, so ist die Beamtin oder der Beamte abweichend von § 22 Abs. 2 Satz 1 BeamtStG nicht entlassen, wenn sie oder er für die Wahrnehmung einer Vertretungsprofessur beurlaubt wird.
(7) 1Für an der Hochschule tätige Personen, die nicht in einem Beamtenverhältnis stehen, gelten § 7 Abs. 1 Nr. 2 und § 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG entsprechend. 2Für nur vorübergehend an der Hochschule tätige Personen, die ihren ständigen Aufenthalt außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes haben, kann das Staatsministerium Ausnahmen zulassen.
(8) Sollen Professorinnen und Professoren, Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren, Nachwuchsprofessorinnen und Nachwuchsprofessoren sowie wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit ausländischer Staatsangehörigkeit in ein Beamtenverhältnis berufen werden, kann das Staatsministerium abweichend von § 7 Abs. 3 BeamtStG Ausnahmen von § 7 Abs. 1 Nr. 1 BeamtStG auch aus anderen Gründen zulassen.