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§ 114 KVG LSA - Eröffnungsbilanz

Bibliographie

Titel
Kommunalverfassungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Kommunalverfassungsgesetz - KVG LSA)
Amtliche Abkürzung
KVG LSA
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
2020.95

(1) Die Kommune hat zu Beginn des Haushaltsjahres, in dem sie erstmals ihre Geschäftsvorfälle nach dem System der doppelten Buchführung erfasst, eine Eröffnungsbilanz unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung aufzustellen, soweit durch Gesetz oder Verordnung nichts anderes bestimmt ist. § 120 Abs. 1 Satz 2 und 3 sowie Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden. Die Eröffnungsbilanz wird durch einen Anhang ergänzt. Ihr sind Übersichten über das Anlagevermögen, die Forderungen und die Verbindlichkeiten als Anlage beizufügen.

(2) Die Eröffnungsbilanz hat zum Bilanzstichtag ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögenslage der Kommune zu vermitteln.

(3) Die Ermittlung der Wertansätze für die Eröffnungsbilanz ist auf der Grundlage der Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um die Abschreibungen, vorzunehmen. Soweit Anschaffungs- oder Herstellungskosten nicht ermittelt werden können oder deren Ermittlung in keinem Verhältnis zum Wert steht, sind vorsichtig geschätzte Zeitwerte zugrunde zu legen. Die in der Eröffnungsbilanz angesetzten Werte für die Vermögensgegenstände gelten für die künftigen Haushaltsjahre als Anschaffungsoder Herstellungskosten, soweit nicht Wertberichtigungen nach Absatz 7 vorgenommen werden.

(4) Die Eröffnungsbilanz ist dahingehend zu prüfen, ob sie ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Lage der Kommune unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung vermittelt. Die Prüfung erstreckt sich darauf, ob die gesetzlichen Vorschriften und die sie ergänzenden Bestimmungen beachtet worden sind.

(5) Die Eröffnungsbilanz unterliegt der örtlichen Prüfung. Die Inventur, das Inventar und die Übersicht über örtlich festgelegte Restnutzungsdauern der Vermögensgegenstände sind in die Prüfung einzubeziehen. Über Art und Umfang der Prüfung sowie über das Ergebnis der Prüfung ist ein Prüfungsbericht zu erstellen. Der Bestätigungsvermerk oder der Vermerk über seine Versagung ist in den Prüfungsbericht aufzunehmen. § 139 Abs. 3 und 4 und § 141 Abs. 1 Nr. 2 finden entsprechende Anwendung.

(6) Die Eröffnungsbilanz unterliegt der überörtlichen Prüfung nach § 137.

(7) Ergibt sich bei der Aufstellung späterer Jahresabschlüsse, dass in der Eröffnungsbilanz Vermögensgegenstände, Sonderposten, Rückstellungen oder Verbindlichkeiten fehlerhaft angesetzt worden sind, so ist der Wertansatz zu berichtigen oder nachzuholen, soweit es sich um einen wesentlichen Betrag handelt. Die Eröffnungsbilanz gilt dann als geändert. Eine Berichtigung kann letztmals mit dem für das Haushaltsjahr 2025 zu erstellenden Jahresabschluss vorgenommen werden. Vorherige Jahresabschlüsse sind nicht zu berichtigen.