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§ 3 APG DVO NRW - Aufwendungen für Erweiterung und wesentliche Verbesserung von langfristigen Anlagegütern

Bibliographie

Titel
Verordnung zur Ausführung des Alten- und Pflegegesetzes Nordrhein-Westfalen und nach § 8a SGB XI (APG DVO NRW)
Amtliche Abkürzung
APG DVO NRW
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
820

(1) Aufwendungen für Folgeinvestitionen im Sinne des § 10 Absatz 6 Satz 1 des Alten- und Pflegegesetzes Nordrhein-Westfalen sind unabhängig von den in dieser Verordnung festgesetzten Angemessenheitsgrenzen anzuerkennen, soweit sie betriebsnotwendig sind. Bei der Entscheidung über die Anerkennungsfähigkeit von Aufwendungen für nicht zwingend erforderliche bauliche Maßnahmen im Sinne des § 10 Absatz 6 Satz 2 des Alten- und Pflegegesetzes Nordrhein-Westfalen sind im Rahmen des § 10 Absatz 6 Satz 4 des Alten- und Pflegegesetzes Nordrhein-Westfalen die für einen Neubau im Jahr der Folgeinvestition geltenden Angemessenheitsgrenzen nach § 2 Absatz 2 zu beachten, soweit nicht ausnahmsweise eine Überschreitung nach § 10 Absatz 3 Nummer 2 Satz 2 des Alten- und Pflegegesetzes Nordrhein-Westfalen zugelassen wird. Für anerkannte Maßnahmen im Sinne des § 10 Absatz 6 Satz 2 des Alten- und Pflegegesetzes Nordrhein-Westfalen, die zumindest auch eine wesentliche Modernisierung, einen Anbau oder den wesentlichen Umbau einer Küche im Sinne des § 2 Absatz 2 Satz 2 oder 3 beinhalten, ist die erhöhte Angemessenheitsgrenze nach § 2 Absatz 2 Satz 2 anzuwenden, sofern die Maßnahme ab dem 1. Januar 2020 umgesetzt wird. Eine Anerkennung nach § 10 Absatz 6 Satz 2 des Alten- und Pflegegesetzes Nordrhein-Westfalen kann zudem nur erfolgen, wenn zuvor die zwingend umzusetzenden gesetzlichen Vorgaben nach § 10 Absatz 6 Satz 1 des Alten- und Pflegegesetzes Nordrhein-Westfalen erfüllt sind.

(2) Bei der Berechnung der Aufwendungen nach § 10 Absatz 6 des Alten- und Pflegegesetzes Nordrhein-Westfalen bleiben Aufwendungen für Maßnahmen unberücksichtigt, die auch erforderlich gewesen wären, um die Substanz oder die Verwendungs- und Nutzungsmöglichkeiten von Anlagegütern in ihrem ursprünglichen Zustand zu erhalten oder diesen Zustand wiederherzustellen (Instandsetzung und Instandhaltung).

(3) Im Falle der vorübergehenden Nutzung eines Ausweichgebäudes können unter der Voraussetzung, dass die Maßnahmen in Bezug auf Umfang und Dauer mit der nach § 10 Absatz 1 zuständigen Behörde abgestimmt wurden, hierfür entstandene angemessene Aufwendungen bei der Berechnung der Gesamtaufwendungen der Umbau- oder Modernisierungsmaßnahme anerkannt werden. Derartige Aufwendungen sind nur soweit als angemessen zu bewerten, wie sie das arithmetische Mittel der nach diesem Abschnitt festgesetzten Aufwendungen aller Pflegeeinrichtungen in Nordrhein-Westfalen nicht übersteigen. Die oberste Landesbehörde ermittelt die entsprechenden Durchschnittswerte einmal jährlich.

(4) Sofern die Umsetzung einer Maßnahme nach § 10 Absatz 6 Satz 1 des Alten- und Pflegegesetzes Nordrhein-Westfalen zwingend zu einer Reduzierung der verfügbaren Platzzahl in dem vorhandenen Gebäudebestand führt, werden Baumaßnahmen, die dem Wiedererreichen der ursprünglich verfügbaren Platzzahl innerhalb der Einrichtung dienen und die im zeitlichen Zusammenhang mit der Maßnahme nach § 10 Absatz 6 Satz 1 des Alten- und Pflegegesetzes Nordrhein-Westfalen durchgeführt werden, als Teil dieser Maßnahme betrachtet. Über die Zulässigkeit einer Platzzahlerweiterung nach § 10 Absatz 6 Satz 3 des Alten- und Pflegegesetzes Nordrhein-Westfalen entscheidet der örtliche Träger der Sozialhilfe auf der Grundlage seiner Planung nach § 7 des Alten- und Pflegegesetzes Nordrhein-Westfalen.

(5) Aufwendungen nach § 10 Absatz 6 des Alten- und Pflegegesetzes Nordrhein-Westfalen sind auf einen Zeitraum von 25 Jahren linear zu verteilen.

(6) Übersteigen die anzuerkennenden Aufwendungen für Maßnahmen nach § 10 Absatz 6 Satz 1 des Alten- und Pflegegesetzes Nordrhein-Westfalen einschließlich der vor der Maßnahme noch bestehenden Restwerte die Kosten eines Ersatzneubaus oder mehrerer Ersatzneubauten und entscheidet sich die Trägerin oder der Träger der Einrichtung daher für einen solchen Ersatzneubau, so sind auch die Aufwendungen zur Herstellung des Ersatzneubaus abweichend von § 2 Absatz 5 auf einen Zeitraum von 25 Jahren linear zu verteilen. Dies gilt nur, soweit die bisherige Nutzung des ursprünglichen Gebäudes vollständig und dauerhaft aufgegeben wird. Soweit im Falle eines Ersatzneubaus noch Restwerte des aufzugebenden Gebäudes anzuerkennen sind, sind diese für die Vergleichsberechnung nach Satz 1 in die Kosten des Ersatzbaus einzurechnen. Ein Restwert der aufzugebenden Gebäude ist nur dann weiterhin anerkennungsfähig, wie er nicht durch einen im Zusammenhang mit der Nutzungsaufgabe erzielten Erlös gedeckt ist oder unter Berücksichtigung marktüblicher Verkaufsmöglichkeiten hätte gedeckt werden können. Die zuständige Behörde kann insoweit von der Trägerin oder dem Träger eine umfassende Darlegung einschließlich eines in Abstimmung mit der Behörde zu beauftragenden Sachverständigengutachtens verlangen.

(7) Sofern die Umsetzung einer Maßnahme nach § 10 Absatz 6 Satz 1 des Alten- und Pflegegesetzes Nordrhein-Westfalen in einer oder mehreren Einrichtungen einer Trägerin oder eines Trägers zu einer Reduzierung der verfügbaren Platzzahl in dem vorhandenen Gebäudebestand führt, ein Ersatz dieser Plätze aber nicht durch eine Baumaßnahme nach Absatz 4 oder Absatz 6 möglich ist, kann die Trägerin oder der Träger auch insoweit wegfallende Plätze aus mehreren eigenen Einrichtungen in einem Neubau zusammenfassen. Für diesen Neubau gilt hinsichtlich des Refinanzierungszeitraums Absatz 5, im Übrigen gelten die für Neubauten gültigen Regelungen. Stammen die Plätze für einen solchen Neubau aus Einrichtungen im Zuständigkeitsbereich verschiedener örtlicher Sozialhilfeträger, so ist die Zustimmung sämtlicher betroffener örtlicher Sozialhilfeträger für die Anerkennung der Maßnahme erforderlich.