§ 9 APG DVO NRW - Verfahrensgrundsätze
Bibliographie
- Titel
- Verordnung zur Ausführung des Alten- und Pflegegesetzes Nordrhein-Westfalen und nach § 8a SGB XI (APG DVO NRW)
- Amtliche Abkürzung
- APG DVO NRW
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 820
(1) Die zuständige Behörde berät die Trägerinnen und Träger der Einrichtungen im Vorfeld von baulichen Maßnahmen im Sinne der §§ 2, 3 und 8 Absatz 6 insbesondere über die Anerkennungsfähigkeit der entstehenden Aufwendungen gemäß § 10 Absatz 4 des Alten- und Pflegegesetzes Nordrhein-Westfalen (Beratungsverfahren). Auf Antrag der Trägerin oder des Trägers der Einrichtung entscheidet die jeweils zuständige Behörde
- 1.
im Vorfeld von baulichen Maßnahmen im Sinne der §§ 2, 3 und 8 Absatz 6 über die Einhaltung der Vorgaben des § 11 Absatz 3 des Alten- und Pflegegesetzes Nordrhein-Westfalen und die Einordnung von Maßnahmen nach § 10 Absatz 6 des Alten- und Pflegegesetzes Nordrhein-Westfalen (Abstimmungsverfahren),
- 2.
über die Feststellung der Gesamtbeträge der anerkennungsfähigen Aufwendungen nach §§ 2 bis 4 und 8 Absatz 6 und der sonstigen finanzierungsrelevanten Rahmendaten der Einrichtung (Feststellungsverfahren),
- 3.
über die Festsetzung der jahresbezogen anzuerkennenden Aufwendungen nach §§ 2 bis 8 (Festsetzungsverfahren).
(2) Örtlich zuständig ist die für das jeweilige Verfahren zuständige Behörde, in deren Bereich die Pflegeeinrichtung liegt beziehungsweise errichtet werden soll.
(3) Das zuständige Ministerium kann im Wege der Allgemeinverfügung in begründeten Fällen abweichende Verfahrensfristen festlegen und entscheiden, inwieweit den Anträgen Belege für die antragsbegründenden Angaben unmittelbar beizufügen oder ob diese nur zur Einsichtnahme in der Einrichtung oder Übersendung auf Anforderung durch die zuständige Behörde vorzuhalten sind. Die Befugnis der zuständigen Behörde, darüber hinaus Unterlagen anzufordern, bleibt hiervon unberührt. Belege können auch in Form von Testaten verlangt werden.
(4) Sämtliche anspruchsbegründenden Belege sind grundsätzlich über einen Zeitraum von zehn Jahren nach erstmaliger Geltendmachung der Aufwendungen aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Anforderung zur Einsichtnahme in der Einrichtung bereitzustellen oder zu übersenden. Belege über Aufwendungen, die auf einen Zeitraum von mehr als zehn Jahren verteilt werden, sind für den gesamten Zeitraum der Verteilung vorzuhalten.