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§ 39 LBG - Dienstkleidung

Bibliographie

Titel
Landesbeamtengesetz (LBG)
Amtliche Abkürzung
LBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Berlin
Gliederungs-Nr.
2030-1

Der Beamte ist zum Tragen von Dienstkleidung verpflichtet, soweit es dienstlich erforderlich ist.Der Senat bestimmt durch Verwaltungsvorschrift den Kreis der Dienstkleidungsträger. Der Senator für Inneres bestimmt durch Verwaltungsvorschrift die Grundsätze, die für alle Dienstkleidungsträger gelten. Die Einzelheiten über die Dienstkleidung regeln die zuständigen obersten Dienstbehörden durch Verwaltungsvorschrift.