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§ 28 VAbstG - Feststellung und Bekanntmachung des Ergebnisses, Ausfertigung und Verkündung

Bibliographie

Titel
Gesetz über das Verfahren bei Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid (Volksabstimmungsgesetz - VAbstG)
Amtliche Abkürzung
VAbstG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
115.3

(1) Die Präsidentin oder der Präsident des Landtages stellt das Ergebnis des Volksentscheides fest und macht es im Ministerialblatt für das Land Sachsen-Anhalt bekannt.

(2) Ist ein Gesetzentwurf durch Volksentscheid angenommen, so wird er wie ein vom Landtag beschlossenes Gesetz nach Gegenzeichnung ausgefertigt und mit dem Hinweis verkündet, dass das Gesetz durch Volksentscheid angenommen worden ist.