§ 28 HStrG 97 - Förderung des Studienerfolgs, Studienberatung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Hochschulen im Land Berlin (Berliner Hochschulgesetz - BerlHG)
- Amtliche Abkürzung
- BerlHG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Berlin
- Gliederungs-Nr.
- 221-11
(1) Die Hochschule unterstützt und fördert die Studenten und Studentinnen unter Berücksichtigung ihrer Eigenverantwortung bei der Erreichung der Studienziele. Zu diesem Zweck berät sie die Studenten und Studentinnen nach Maßgabe der folgenden Vorschriften. Die allgemeine Studienberatung wird durch zentral in den Hochschulen oder von mehreren Hochschulen gemeinsam eingerichteten Beratungsstellen ausgeübt. Sie umfasst neben allgemeinen Fragen des Studiums auch die pädagogische und psychologische Beratung für Bewerber und Bewerberinnen und Studenten und Studentinnen sowie Informationen über Beratungsangebote zur Studienfinanzierung. Die Beratungsstellen arbeiten dabei mit den für die Berufsberatung, die staatlichen Prüfungsordnungen und das Schulwesen zuständigen Stellen sowie mit dem Studentenwerk zusammen.
(2) Die Studienfachberatung erfolgt in den Fachbereichen. Hierfür sind gemäß § 73 Absatz 1 ein Hochschullehrer oder eine Hochschullehrerin sowie mindestens eine studentische Hilfskraft einzusetzen. Der Fachbereich kann weitere mit Lehraufgaben befasste Mitglieder oder studentische Hilfskräfte zur Studienberatung hinzuziehen. Zur Einführung in das Studium sollen die Fachbereiche Orientierungseinheiten am Beginn des Studiums durchführen. Im Laufe des zweiten Studienjahres ist in der Regel im dritten Semester für alle Studenten und Studentinnen in grundständigen Studiengängen eine Studienverlaufsberatung anzubieten.
(3) Die Rahmenstudien- und -prüfungsordnung kann vorsehen, dass nach Ablauf der Hälfte der Regelstudienzeit, in grundständigen Studiengängen frühestens drei Monate nach dem für die Beratung nach Absatz 2 Satz 5 vorgesehenen Zeitpunkt, die Teilnahme an Studienfachberatungen im Hinblick auf nicht erreichte Studienziele für die Studenten und Studentinnen zur Förderung eines erfolgreichen Studienverlaufs verpflichtend ist, wenn die Studienziele des bisherigen Studiums zu weniger als einem Drittel der zu erbringenden Leistungspunkte erreicht wurden. Für auf der Grundlage des § 11 Absatz 2 oder Absatz 3 immatrikulierte Studenten und Studentinnen, die die satzungsgemäßen Studienziele des ersten Studienjahres nicht erreicht haben, ist eine Studienfachberatung nach Satz 1 zum Ende des ersten Studienjahres vorzunehmen. Ziel der Studienfachberatung nach Satz 1 oder 2 ist der Abschluss einer Vereinbarung, in der das weitere Studium geplant wird und sich der Student oder die Studentin zu bestimmten Maßnahmen zur Erreichung der Studienziele verpflichtet und weitere zur Förderung des weiteren Studienverlaufs geeignete Maßnahmen der Hochschule vereinbart werden (Studienverlaufsvereinbarung). Für den Fall, dass eine Studienverlaufsvereinbarung nicht zustande kommt, kann die Satzung weiter vorsehen, dass im Ergebnis von Studienfachberatungen nach Satz 1 und 2 der Student oder die Studentin verpflichtet wird, innerhalb einer festzulegenden Frist bestimmte Studien- und Prüfungsleistungen zu erbringen. Bei der Festlegung von Verpflichtungen ist die persönliche Situation des Studenten oder der Studentin angemessen zu berücksichtigen. § 33 Absatz 1 Satz 2 gilt für die in diesem Absatz geregelten Verfahren entsprechend.
(4) Einzelangaben über persönliche und sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren Person, die eine Beratung in Anspruch nimmt, dürfen nicht ohne deren Einverständnis an Dritte weitergegeben werden.