§ 73 BerlHG - Kommissionen und Beauftragte
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Hochschulen im Land Berlin (Berliner Hochschulgesetz - BerlHG)
- Amtliche Abkürzung
- BerlHG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Berlin
- Gliederungs-Nr.
- 221-11
(1) Der Fachbereichsrat kann zu seiner Unterstützung und Beratung Kommissionen oder Beauftragte einsetzen. Über ihre Aufgabenstellung und die Dauer der Einsetzung entscheidet der Fachbereichsrat. Der Fachbereichsrat setzt eine Ausbildungskommission ein, in der die Studierenden die Hälfte der Sitze und Stimmen haben.
(2) Die Mitglieder von Kommissionen werden jeweils von den Vertretern oder Vertreterinnen ihrer Mitgliedergruppen im Fachbereichsrat benannt.
(3) In den Kommissionen zur Vorbereitung von Vorschlägen für die Berufung von Hochschullehrern und Hochschullehrerinnen (Berufungskommissionen) haben die Hochschullehrer und Hochschullehrerinnen die Mehrheit der Sitze und Stimmen. Vertreter und Vertreterinnen der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen für Technik, Service und Verwaltung wirken beratend mit. Der Berufungskommission soll stets auch ein Hochschullehrer oder eine Hochschullehrerin angehören, der oder die nicht Mitglied der Hochschule ist. Mindestens 40 vom Hundert der stimmberechtigten Mitglieder sollen Frauen sein und die Hälfte davon sollen Hochschullehrerinnen im Sinne des § 45 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 sein; erforderlichenfalls kann die Anzahl der externen Mitglieder erhöht werden, Ausnahmen bedürfen der Zustimmung der Frauen- und Gleichstellungsbeauftragten. § 47 gilt mit der Maßgabe, dass dessen Absatz 4 Satz 2 keine Anwendung findet. Die Hochschule regelt durch Satzung, inwieweit bei Sitzungen der Berufungskommissionen moderne Informations- und Kommunikationstechnologien zur Anwendung kommen können; eine hinreichende schriftliche Dokumentation ist sicherzustellen.
(4) Kommissionen zur Vorbereitung von Habilitationen dürfen neben den Professoren und Professorinnen nur habilitierte Mitglieder des zuständigen Gremiums angehören. Die beratende Mitwirkung von Studierenden und akademischen Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen, die nicht entsprechend qualifiziert sind, richtet sich nach der jeweiligen Ordnung.
(5) Kommissionen mit Entscheidungsbefugnis werden für Prüfungen und Promotionen eingesetzt. Näheres regeln die Prüfungs- und Promotionsordnungen.