§ 10 LEnteigG - Geltendmachung
Bibliographie
- Titel
- Landesenteignungsgesetz (LEnteigG)
- Amtliche Abkürzung
- LEnteigG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 214-20
Ansprüche auf Grund des § 9 können im Enteignungsverfahren oder nach Abschluss des Enteignungsverfahrens bei der Enteignungsbehörde selbstständig geltend gemacht werden.