Versionsverlauf


  • ab 24.02.2021 (aktuelle Fassung)

§ 59 BlnMobG - Finanzierung der Maßnahmen zur Förderung des Fußverkehrs

Bibliographie

Titel
Berliner Mobilitätsgesetz
Redaktionelle Abkürzung
BlnMobG,BE
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Berlin
Gliederungs-Nr.
9240-4

Zur Finanzierung der Planung, Organisation, Ausgestaltung und Durchführung dieses Abschnittes und des § 17a stellt das Land Berlin Personal- und Sachmittel nach Maßgabe der Haushaltsgesetze zur Verfügung. Dabei sind auch Mittel aus Bundes- und europäischen Förderprogrammen zur Finanzierung heranzuziehen.