§ 59 BlnMobG - Finanzierung der Maßnahmen zur Förderung des Fußverkehrs
Bibliographie
- Titel
- Berliner Mobilitätsgesetz
- Redaktionelle Abkürzung
- BlnMobG,BE
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Berlin
- Gliederungs-Nr.
- 9240-4
Zur Finanzierung der Planung, Organisation, Ausgestaltung und Durchführung dieses Abschnittes und des § 17a stellt das Land Berlin Personal- und Sachmittel nach Maßgabe der Haushaltsgesetze zur Verfügung. Dabei sind auch Mittel aus Bundes- und europäischen Förderprogrammen zur Finanzierung heranzuziehen.