§ 41 LfbG - Übertragung von Befugnissen
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten (Laufbahngesetz - LfbG)
- Amtliche Abkürzung
- LfbG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Berlin
- Gliederungs-Nr.
- 2030-2
Ist die Laufbahnordnungsbehörde durch Gesetz oder Rechtsverordnung ermächtigt, Befugnisse auf eine andere Behörde zu übertragen, so hat die Übertragung durch eine Anordnung zu erfolgen. Die Anordnung ist im Amtsblatt für Berlin zu veröffentlichen.