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§ 39 LfbG - Bestehende Ausbildungs- und Prüfungsordnungen

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten (Laufbahngesetz - LfbG)
Amtliche Abkürzung
LfbG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Berlin
Gliederungs-Nr.
2030-2

Die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehenden Ausbildungs- und Prüfungsordnungen gelten bis zum Erlass neuer Bestimmungen weiter, soweit sie nicht zu den Vorschriften dieses Gesetzes im Widerspruch stehen. Eine nach dem Inkrafttreten des Gesetzes aufgrund der nach Satz 1 fortgeltenden Ausbildungs- und Prüfungsordnungen erworbene Befähigung für eine am 31. Dezember 2012 bestehende Laufbahn gilt auch für diejenige Laufbahn, der sie nach § 36 mit dem jeweiligen Einstiegsamt zugeordnet worden ist.