§ 39 LfbG - Bestehende Ausbildungs- und Prüfungsordnungen
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten (Laufbahngesetz - LfbG)
- Amtliche Abkürzung
- LfbG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Berlin
- Gliederungs-Nr.
- 2030-2
Die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehenden Ausbildungs- und Prüfungsordnungen gelten bis zum Erlass neuer Bestimmungen weiter, soweit sie nicht zu den Vorschriften dieses Gesetzes im Widerspruch stehen. Eine nach dem Inkrafttreten des Gesetzes aufgrund der nach Satz 1 fortgeltenden Ausbildungs- und Prüfungsordnungen erworbene Befähigung für eine am 31. Dezember 2012 bestehende Laufbahn gilt auch für diejenige Laufbahn, der sie nach § 36 mit dem jeweiligen Einstiegsamt zugeordnet worden ist.