§ 10 FHGöD - Aufgaben des Senats
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Fachhochschulen für den öffentlichen Dienst im Lande Nordrhein-Westfalen (Fachhochschulgesetz öffentlicher Dienst - FHGöD)
- Amtliche Abkürzung
- FHGöD
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 223
(1) Der Senat hat folgende Aufgaben:
- 1.Behandlung von Grundsatzfragen der Neuordnung des Hochschulwesens und der Studienreform,
- 2.Beschlussfassung über den Erlass und die Änderung der Grundordnung sowie über Satzungen und Ordnungen der Fachhochschule,
- 3.Beschlussfassung über die Studienordnungen oder Zustimmung zu den Studienordnungen in den Fällen des § 13 Nr. 1,
- 4.Beschlussfassung über Grundsatzfragen des Lehr- und Studienbetriebes,
- 5.Beschlussfassung zu Grundsatzfragen der Forschungs- und Entwicklungsaufgaben,
- 6.Beschlussfassung über Vorschläge für die Berufung von Professoren und Dozenten und Mitwirkung bei der Bestellung von Dozenten,
- 7.Mitwirkung bei der Bestellung des Leiters der Fachhochschule, seines Stellvertreters, der Abteilungsleiter und der Lehrkräfte für besondere Aufgaben,
- 8.Mitwirkung bei der Errichtung, Teilung, Zusammenlegung oder Auflösung von Fachbereichen oder Abteilungen,
- 9.Stellungnahme zu dem Beitrag der Fachhochschule zum Voranschlag für den Landeshaushalt,
- 10.Stellungnahme zu Entwürfen von Ausbildungs- und Prüfungsordnungen und zum Ausbildungsplan für die fachpraktische Ausbildung sowie Vorschläge zu bestehenden Ausbildungs- und Prüfungsordnungen und Ausbildungsplänen,
- 11.Stellungnahme zum Jahresbericht des Leiters der Fachhochschule.
(2) Der Senat kann zur Vorbereitung seiner Entscheidung Kommissionen bilden. Den Kommissionen dürfen Personen angehören, die nicht Mitglieder der Fachhochschule sind; § 7 Abs. 6 gilt entsprechend.