§ 11 FHGöD - Mitglieder des Senats

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Fachhochschulen für den öffentlichen Dienst im Lande Nordrhein-Westfalen (Fachhochschulgesetz öffentlicher Dienst - FHGöD)
Amtliche Abkürzung
FHGöD
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
221

(1) Dem Senat gehören an

  1. 1.
    der Leiter der Fachhochschule als Vorsitzender oder im Falle seiner Verhinderung sein Stellvertreter, an der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung der Präsident oder im Falle seiner Verhinderung der Vizepräsident.
  2. 2.
    insgesamt zehn, bei der Fachhochschule für Öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen 15 Vertreter der Gruppe der Professoren und Dozenten,
  3. 3.
    zwei Vertreter der Gruppe der Mitarbeiter (§ 6 Abs. 1 Nrn. 3 und 4),
  4. 4.
    sechs, bei der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen acht Vertreter der Studenten,
  5. 5.
    mit beratender Stimme je ein von den Spitzenorganisationen der zuständigen Gewerkschaften und Berufsverbände (§ 94 Abs. 3 Satz 1 LBG) zu bestimmendes Mitglied sowie die Gleichstellungsbeauftragte,
  6. 6.
    mit beratender Stimme ein von dem für den Geschäftsbereich zuständigen Ministerium zu bestimmendes Mitglied.

(2) Die Abteilungsleiter und der Kanzler an der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung, der Stellvertreter des Leiters oder der Vizepräsident und die Fachbereichssprecher gehören dem Senat mit beratender Stimme an, soweit sie nicht stimmberechtigte Mitglieder gemäß Absatz 1 sind.

(3) Dem Senat der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen gehören als Mitglieder ferner an:

  1. 1.
    zwei von den kommunalen Spitzenverbänden zu bestimmende Mitglieder,
  2. 2.
    ein von den Rentenversicherungsträgern, deren Nachwuchskräfte des gehobenen Dienstes an der Fachhochschule ausgebildet werden, gemeinsam zu bestimmendes Mitglied.

(4) Die gewählten Mitglieder des Senats sind an Weisungen nicht gebunden; sie dürfen wegen ihrer Tätigkeit im Senat oder in einer Kommission nicht benachteiligt werden.

(5) Die Anzahl der Mitglieder des Senats nach Absatz 1 Nrn. 2 bis 4 und Absatz 3 kann unter Wahrnehmung des Sitzverhältnisses der Gruppen erhöht werden. Die Entscheidung hierüber wird in der Grundordnung getroffen.