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§ 37 GGO - Unterrichtung des Landtages

Bibliographie

Titel
Gemeinsame Geschäftsordnung der Landesregierung und der Ministerien in Niedersachsen
Amtliche Abkürzung
GGO
Normtyp
Geschäftsordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
11120

(1) Über die gesetzlichen Verpflichtungen hinaus unterrichtet die Landesregierung den Landtag

  1. 1.

    über Gesetzentwürfe und Entwürfe von Staatsverträgen,

  2. 2.

    soweit es um Gegenstände von grundsätzlicher Bedeutung geht,

    1. a)

      über Verordnungsentwürfe,

    2. b)

      über die Mitwirkung im Bundesrat,

    3. c)

      über die Zusammenarbeit mit dem Bund, den anderen Ländern, anderen Staaten, der Europäischen Union und deren Organen,

    4. d)

      über die Durchführung von Großvorhaben und

  3. 3.

    über Zustimmungen nach § 6 Abs. 1 und 3.

(2) Die Unterrichtung erfolgt

  1. 1.

    bei Gesetz- und Verordnungsentwürfen gleichzeitig mit der Verbandsbeteiligung,

  2. 2.

    bei Entwürfen von Staatsverträgen und sonstigen staatlichen Abkommen, sobald der Verhandlungsstand eine Unterrichtung zulässt,

  3. 3.

    bei der Mitwirkung im Bundesrat, sobald der Stand der Vorbereitungen für die Entscheidung der Landesregierung über das Stimmverhalten eine Unterrichtung zulässt und

  4. 4.

    in den sonstigen Fällen, sobald die Landesregierung über den Gegenstand beschlossen hat.

(3) Zuständig für die Unterrichtung ist die Staatskanzlei; abweichend hiervon erfolgt die Unterrichtung über die Mitwirkung im Bundesrat sowie über die Zusammenarbeit mit der Europäischen Union und deren Organen durch das für Bundes- und Europaangelegenheiten zuständige Ministerium.