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  • ab 01.05.2004 (aktuelle Fassung)

§ 36 GGO - Vorlagen an den Landtag

Bibliographie

Titel
Gemeinsame Geschäftsordnung der Landesregierung und der Ministerien in Niedersachsen
Amtliche Abkürzung
GGO
Normtyp
Geschäftsordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
11120

Die von der Landesregierung beschlossenen Vorlagen werden durch die Ministerpräsidentin oder den Ministerpräsidenten dem Landtag zugeleitet und von dem in der Sache zuständigen Mitglied der Landesregierung vertreten.