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  • ab 01.01.1995 (aktuelle Fassung)

§ 53 SchuldRAnpG - Kündigung bei abtrennbaren Teilflächen

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Anpassung schuldrechtlicher Nutzungsverhältnisse an Grundstücken im Beitrittsgebiet (Schuldrechtsanpassungsgesetz - SchuldRAnpG)
Amtliche Abkürzung
SchuldRAnpG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
402-31

Auf die Kündigung abtrennbarer Teilflächen ist § 40 entsprechend anzuwenden.