§ 53 SchuldRAnpG - Kündigung bei abtrennbaren Teilflächen
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zur Anpassung schuldrechtlicher Nutzungsverhältnisse an Grundstücken im Beitrittsgebiet (Schuldrechtsanpassungsgesetz - SchuldRAnpG)
- Amtliche Abkürzung
- SchuldRAnpG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 402-31
Auf die Kündigung abtrennbarer Teilflächen ist § 40 entsprechend anzuwenden.