§ 45 ThürVerfGHG - Vorlage
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über den Thüringer Verfassungsgerichtshof (Thüringer Verfassungsgerichtshofsgesetz - ThürVerfGHG)
- Amtliche Abkürzung
- ThürVerfGHG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 1104-1
(1) Hält ein Gericht ein Landesgesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, mit der Verfassung für unvereinbar, so hat es das Verfahren auszusetzen und die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs einzuholen.
(2) Das Gericht muss angeben, inwiefern von der Gültigkeit des Landesgesetzes seine Entscheidung abhängig ist und mit welcher Verfassungsnorm es unvereinbar sein soll. Die Akten sind beizufügen.
(3) Der Antrag des Gerichts ist unabhängig von einer Rüge der Nichtigkeit der Rechtsvorschrift durch einen Prozessbeteiligten.