§ 3 UKBVO - Arbeitgebervertreter
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Unfallkasse Berlin (UKBVO)
- Amtliche Abkürzung
- UKBVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Berlin
- Gliederungs-Nr.
- 8221-1
Die nach § 44 Abs. 2a Satz 2 Nr. 3 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch zu bestimmenden Vertreter der Arbeitgeber in den Selbstverwaltungsorganen müssen Angehörige des öffentlichen Dienstes Berlins oder Bedienstete einer Einrichtung sein, die Mitglied der Unfallkasse Berlin ist. Personen, die in einer Einrichtung tätig sind, für die eine Berufsgenossenschaft Versicherungsträger ist, können nicht Arbeitgebervertreter sein.