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  • ab 01.01.1998 (aktuelle Fassung)

§ 3 UKBVO - Arbeitgebervertreter

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Unfallkasse Berlin (UKBVO)
Amtliche Abkürzung
UKBVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Berlin
Gliederungs-Nr.
8221-1

Die nach § 44 Abs. 2a Satz 2 Nr. 3 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch zu bestimmenden Vertreter der Arbeitgeber in den Selbstverwaltungsorganen müssen Angehörige des öffentlichen Dienstes Berlins oder Bedienstete einer Einrichtung sein, die Mitglied der Unfallkasse Berlin ist. Personen, die in einer Einrichtung tätig sind, für die eine Berufsgenossenschaft Versicherungsträger ist, können nicht Arbeitgebervertreter sein.