§ 4 UKBVO - Dienstherrnfähigkeit, Rechtsstellung der Dienstkräfte, Dienstordnung
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Unfallkasse Berlin (UKBVO)
- Amtliche Abkürzung
- UKBVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Berlin
- Gliederungs-Nr.
- 8221-1
(1) Die Unfallkasse Berlin hat das Recht, Beamtenverhältnisse zu begründen (Dienstherrnfähigkeit).
(2) Dienstbehörde für die Beamten und Personalstelle der Angestellten, Arbeiter und Auszubildenden ist der Geschäftsführer, Dienstbehörde für den Geschäftsführer ist der Vorstand.
(3) Oberste Dienstbehörde ist für die Beamten der Vorstand.
(4) Die Unfallkasse Berlin ist berechtigt, die allgemeinen Anstellungsbedingungen und die Rechtsverhältnisse ihrer Angestellten durch Dienstordnung zu regeln. Die Dienstordnung bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.
(5) Die Beamten werden vom Vorstand ernannt.