§ 50 LBG - Einstweiliger Ruhestand

Bibliographie

Titel
Landesbeamtengesetz Rheinland-Pfalz (LBG)
Amtliche Abkürzung
LBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
2030-1

(1) Der Ministerpräsident kann mit Zustimmung der Landesregierung jederzeit ohne Angabe von Gründen in den einstweiligen Ruhestand versetzen:

  1. 1.
    Staatssekretäre,
  2. 2.
    Ministerialdirektoren,
  3. 3.
    den Sprecher der Landesregierung,
  4. 4.
    Regierungspräsidenten,
  5. 5.
    Generalstaatsanwälte,
  6. 6.
    Landräte,
  7. 7.
    Polizeipräsidenten und Polizeidirektoren,

soweit sie Beamte auf Lebenszeit sind.

(2) Gesetzliche Vorschriften, nach denen andere Beamte in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden können, bleiben unberührt.