§ 50 LBG - Einstweiliger Ruhestand
Bibliographie
- Titel
- Landesbeamtengesetz Rheinland-Pfalz (LBG)
- Amtliche Abkürzung
- LBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 2030-1
(1) Der Ministerpräsident kann mit Zustimmung der Landesregierung jederzeit ohne Angabe von Gründen in den einstweiligen Ruhestand versetzen:
- 1.Staatssekretäre,
- 2.Ministerialdirektoren,
- 3.den Sprecher der Landesregierung,
- 4.Regierungspräsidenten,
- 5.Generalstaatsanwälte,
- 6.Landräte,
- 7.Polizeipräsidenten und Polizeidirektoren,
soweit sie Beamte auf Lebenszeit sind.
(2) Gesetzliche Vorschriften, nach denen andere Beamte in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden können, bleiben unberührt.