§ 50 LBG - Einstweiliger Ruhestand

Bibliographie

Titel
Landesbeamtengesetz Rheinland-Pfalz (LBG)
Amtliche Abkürzung
LBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
2030-1

(1) Der Ministerpräsident kann mit Zustimmung der Landesregierung jederzeit ohne Angabe von Gründen in den einstweiligen Ruhestand versetzen:

  1. 1.
    Staatssekretäre,
  2. 2.
    Ministerialdirektoren,
  3. 3.
    den Sprecher der Landesregierung sowie Beamte, die mit ihrer Zustimmung schriftlich zu Referenten für Presse- oder Öffentlichkeitsarbeit bei einer obersten Landesbehörde bestellt worden sind,
  4. 4.
    Regierungspräsidenten,
  5. 5.
    Generalstaatsanwälte,
  6. 6.
    Landräte,
  7. 7.
    Polizeipräsidenten und Polizeidirektoren; in den Fällen der Nummern 1 bis 5 und 7 jedoch nur,

soweit sie Beamte auf Lebenszeit sind.

(2) Gesetzliche Vorschriften, nach denen andere Beamte in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden können, bleiben unberührt.