§ 50 LBG - Einstweiliger Ruhestand

Bibliographie

Titel
Landesbeamtengesetz Rheinland-Pfalz (LBG)
Amtliche Abkürzung
LBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
2030-1

(1) Der Ministerpräsident kann mit Zustimmung der Landesregierung jederzeit ohne Angabe von Gründen in den einstweiligen Ruhestand versetzen:

  1. 1.
    Staatssekretäre,
  2. 2.
    Ministerialdirektoren,
  3. 3.
    den Sprecher der Landesregierung sowie Beamte, die mit ihrer Zustimmung schriftlich zu Referenten für Presse- oder Öffentlichkeitsarbeit bei einer obersten Landesbehörde bestellt worden sind,
  4. 4.
    Regierungspräsidenten und Regierungsvizepräsidenten,
  5. 5.
    den Leiter der Abteilung für Verfassungsschutz beim Minsiterium des Innern und für Sport,
  6. 6.
    den Beauftragten für Ausländerfragen bei der Staatskanzlei

soweit sie Beamte auf Lebenszeit sind.

(2) Gesetzliche Vorschriften, nach denen andere Beamte in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden können, bleiben unberührt.