§ 63 ZDG - Einstellung des Verfahrens
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über den Zivildienst der Kriegsdienstverweigerer (Zivildienstgesetz - ZDG)
- Amtliche Abkürzung
- ZDG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 55-2
(1) Wird durch die Ermittlung ein Dienstvergehen nicht festgestellt oder hält der Disziplinarvorgesetzte eine Disziplinarmaßnahme nicht für zulässig oder angebracht, so stellt er das Verfahren ein und teilt dies dem Dienstleistenden mit.
(2) Ungeachtet der Einstellung durch einen anderen Disziplinarvorgesetzten kann der Präsident des Bundesamtes wegen desselben Sachverhaltes eine Disziplinarmaßnahme verhängen.