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Art. 8 BayRG

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Errichtung und die Aufgaben einer Anstalt des öffentlichen Rechts "Der Bayerische Rundfunk" (Bayerisches Rundfunkgesetz - BayRG)
Amtliche Abkürzung
BayRG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
2251-1-S

(1) Der Verwaltungsrat besteht aus sechs Mitgliedern, nämlich

  1. 1.

    dem Präsidenten des Landtags und dem Präsidenten des Verwaltungsgerichtshofs,

  2. 2.

    vier weiteren Mitglieder, die vom Rundfunkrat gewählt werden; diese dürfen weder der Staatsregierung noch dem Landtag angehören; wählbar sind auch Mitglieder des Rundfunkrats; Wiederwahl ist zulässig.

Art. 6 Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend.

(2) Die Mitglieder des Verwaltungsrats dürfen nicht gleichzeitig dem Rundfunkrat angehören. Mitglieder des Rundfunkrats scheiden mit ihrer Berufung in den Verwaltungsrat aus dem Rundfunkrat aus.

(3) Die Amtszeit der Mitglieder nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 beträgt fünf Jahre. Im Übrigen endet das Amt der Verwaltungsratsmitglieder durch Tod, Niederlegung des Amts, Verlust der Geschäftsfähigkeit, Beendigung der Ämter nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Abberufung eines gewählten Mitglieds durch den Rundfunkrat aus wichtigem Grund. Über die Abberufung eines gewählten Mitglieds entscheidet der Rundfunkrat mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln seiner gesetzlichen Mitgliederzahl.