§ 10 AGSGG
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Ausführungsgesetz zum Sozialgerichtsgesetz
- Redaktionelle Abkürzung
- AGSGG,HE
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 213-1
Auf die Einziehung der Gerichtskosten und anderer den Justizbehörden des Landes zustehender Ansprüche aus einem Verfahren nach dem Sozialgerichtsgesetz findet die Justizbeitreibungsordnung Anwendung. Dies gilt nicht für Ansprüche, die dem Land als Verfahrenspartei zustehen.