§ 9 SFischG - Hegepflicht
Bibliographie
- Titel
- Saarländisches Fischereigesetz (SFischG)
- Amtliche Abkürzung
- SFischG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 793-1
(1) Ziel der Hege ist der Aufbau und die Erhaltung einer der Größe und Beschaffenheit des Gewässers entsprechenden heimischen und gewässertypischen Artenverteilung des Fischbestandes. Sie sichert den Schutz der Fischbestände vor Krankheiten und sonstigen Beeinträchtigungen sowohl der Fische selbst als auch ihrer Lebensräume. Bei der fischereilichen Nutzung der oberirdischen Gewässer sind diese einschließlich ihrer Uferzonen als Lebensstätten und Lebensräume für heimische Tier- und Pflanzenarten zu erhalten und zu fördern. Bei Fischzuchten und Teichwirtschaften der Binnenfischerei sind Beeinträchtigungen der heimischen Tier- und Pflanzenarten auf das zur Erzielung eines nachhaltigen Ertrags erforderliche Maß zu beschränken.
(2) Der Fischereiberechtigte ist verpflichtet, einen der Größe und Beschaffenheit des Gewässers entsprechenden Fischbestand aufzubauen und zu erhalten. Dabei sind die anderen Nutzungsarten am Gewässer angemessen zu berücksichtigen. Soweit erforderlich, sind Besatzmaßnahmen durchzuführen.
(3) Der Einsatz nicht heimischer Fischarten in Gewässer ist mit Ausnahme des Einsatzes in Fischzuchten und Teichwirtschaften der Binnenfischerei unzulässig. Der erstmalige Einsatz heimischer Fischarten bedarf der Erlaubnis der Fischereibehörde. Die Fischereibehörde kann durch Rechtsverordnung bestimmen, welche Fischarten als heimisch gelten.
(4) Wird das Fischereirecht im Sinne des § 12 verpachtet, obliegt die Verpflichtung nach Absatz 2 dem Pächter.
(5) Die Verpflichtung nach Absatz 2 wird auf Antrag der zur Hege Verpflichteten durch die Fischereibehörde ausgesetzt, solange es ihnen wegen der Beschaffenheit des Gewässers nicht zugemutet werden kann, dieser Verpflichtung nachzukommen. Der Fischereiberechtigte ist vor der Entscheidung zu hören, falls er nicht selbst Antragsteller ist.