§ 17 SFischG - Fischereiberechtigung bei Ausübung eines fremden FischereirechtsBibliographieTitelSaarländisches Fischereigesetz (SFischG)Amtliche AbkürzungSFischGNormtypGesetzNormgeberSaarlandGliederungs-Nr.793-1Wer zur Ausübung eins fremden Fischereirechts nach den §§ 15 und 16 befugt ist, gilt insoweit als Fischereiberechtigter.