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§ 11 SFischG - Nutzung der Fischereirechte durch juristische Personen

Bibliographie

Titel
Saarländisches Fischereigesetz (SFischG)
Amtliche Abkürzung
SFischG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
793-1

Fischereirechte juristischer Personen können nur durch Abschluss von Fischereipacht- oder Fischereierlaubnisverträgen genutzt werden. Dies gilt nicht für Gewässer im Sinne des § 2 Absatz 1 Nr. 1 und des § 4 Absatz 4.