Gesetz über Altschuldenhilfen für Kommunale Wohnungsunternehmen, Wohnungsgenossenschaften und private Vermieter in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
(Altschuldenhilfe-Gesetz)

Bibliographie

Titel
Gesetz über Altschuldenhilfen für Kommunale Wohnungsunternehmen, Wohnungsgenossenschaften und private Vermieter in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet (Altschuldenhilfe-Gesetz)
Redaktionelle Abkürzung
AltSchHG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
105-20

Vom 23. Juni 1993 (BGBl. I S. 944, 986)

Zuletzt geändert durch Artikel 6 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328)

Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
Erster Teil
Allgemeine Grundsätze
Zweck der Altschuldenhilfen1
Antragberechtigte2
Altverbindlichkeiten3
Zweiter Teil
Teilentlastung durch Schuldübernahme
Teilentlastung4
Privatisierungs- und Veräußerungspflicht, Abführung von Erlösen5
Steuern vom Einkommen und Ertrag6
Ermächtigung zum Erlass von Vorschriften über zusätzliche Entlastung (Härtefallregelung)6a
Dritter Teil
Gewährung einer Zinshilfe
Zinshilfe7
Kostentragung8
Vierter Teil
Verfahrens- und Schlussvorschriften
Antrag9
Auskunftspflicht10
Entscheidungen11
Ermächtigung12
Überleitungsvorschrift zum Wohnraumförderungsgesetz13