§ 13 AltSchHG - Überleitungsvorschrift zum Wohnraumförderungsgesetz
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über Altschuldenhilfen für Kommunale Wohnungsunternehmen, Wohnungsgenossenschaften und private Vermieter in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet (Altschuldenhilfe-Gesetz)
- Redaktionelle Abkürzung
- AltSchHG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 105-20
Die Länder werden ermächtigt, ihre auf Grund des § 12 Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 3 und 4 erlassenen Vorschriften an § 3 Abs. 2 Satz 3 und die §§ 9 und 20 bis 33 des Wohnraumförderungsgesetzes anzupassen.