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  • ab 01.01.2002 (aktuelle Fassung)

§ 13 AltSchHG - Überleitungsvorschrift zum Wohnraumförderungsgesetz

Bibliographie

Titel
Gesetz über Altschuldenhilfen für Kommunale Wohnungsunternehmen, Wohnungsgenossenschaften und private Vermieter in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet (Altschuldenhilfe-Gesetz)
Redaktionelle Abkürzung
AltSchHG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
105-20

Die Länder werden ermächtigt, ihre auf Grund des § 12 Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 3 und 4 erlassenen Vorschriften an § 3 Abs. 2 Satz 3 und die §§ 9 und 20 bis 33 des Wohnraumförderungsgesetzes anzupassen.