Art. 7 GDVG - Aufgabenübertragung und Beleihung, Qualitätssicherung

Bibliographie

Titel
Gesetz über den öffentlichen Gesundheits- und Veterinärdienst; die Ernährung und den Verbraucherschutz sowie die Lebensmittelüberwachung (Gesundheitsdienst- und Verbraucherschutzgesetz - GDVG)
Amtliche Abkürzung
GDVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
2120-1-UG

(1) Durch Rechtsverordnung nach Art. 34 Abs. 1 Nr. 7 kann bestimmt werden, dass einzelne Kontrollaufgaben und die zur Wahrnehmung dieser Aufgaben erforderlichen Befugnisse nach diesem Gesetz sowie den unteren Behörden für Gesundheit, Veterinärwesen, Ernährung und Verbraucherschutz nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) und den darauf beruhenden Rechtsvorschriften obliegende Aufgaben auf eine oder mehrere Personen des Privatrechts (Beliehene) übertragen werden. Eine Person des Privatrechts kann auf Grund der in Satz 1 genannten Rechtsverordnung beliehen werden, wenn

  1. 1.
    sie zuverlässig und von betroffenen Wirtschaftskreisen unabhängig ist,
  2. 2.
    keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen und
  3. 3.
    gewährleistet ist, dass die für die Kontrolle maßgeblichen Rechtsvorschriften beachtet werden.

(2) In der Beleihung kann bestimmt werden, dass die beliehene Person zur Vornahme von Maßnahmen der internen und externen Qualitätssicherung verpflichtet ist. Das Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit oder eine andere Behörde oder Stelle im Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz können durch Rechtsverordnung als zuständige Stelle für die Auditierung und gegebenenfalls Kontrolle bestimmt werden. Der Beliehene unterliegt der Fachaufsicht des Staates.