Art. 7 GDVG - Aufgabenübertragung und Beleihung, Qualitätssicherung

Bibliographie

Titel
Gesetz über den öffentlichen Gesundheits- und Veterinärdienst, die Ernährung und den Verbraucherschutz sowie die Lebensmittelüberwachung (Gesundheitsdienst- und Verbraucherschutzgesetz - GDVG)
Amtliche Abkürzung
GDVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
2120-1-U/G

(1) Durch öffentlichrechtlichen Vertrag können

  1. 1.

    einzelne Kontrollaufgaben und die zur Wahrnehmung dieser Aufgaben erforderlichen Befugnisse nach diesem Gesetz, den Internationalen Gesundheitsvorschriften und den darauf beruhenden Rechtsvorschriften,

  2. 2.

    Aufgaben der unteren Behörden für Gesundheit, Veterinärwesen, Ernährung und Verbraucherschutz nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) und den darauf beruhenden Rechtsvorschriften,

  3. 3.

    einzelne Aufgaben im Zusammenhang mit den amtlichen Kontrollen zur Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen der Tiergesundheit und des Tierschutzes nach Maßgabe des Art. 5 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 sowie

  4. 4.

    die Vornahme von Untersuchungen und Begutachtungen sowie die Ausstellung von Zeugnissen und Bescheinigungen im Sinn von Art. 11

auf Personen des Privatrechts übertragen werden (Beleihung), wenn keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen. Die Beleihung durch die Regierung mittels öffentlich-rechtlichen Vertrags erfolgt im Einvernehmen mit dem jeweils zuständigen Staatsministerium, wenn sich die Angelegenheit auf einen Regierungsbezirk beschränkt, im Übrigen durch das zuständige Staatsministerium selbst. Beliehen werden kann, wer zuverlässig und von betroffenen Wirtschaftskreisen unabhängig ist und gewährleistet, dass die für die Kontrolle maßgeblichen Rechtsvorschriften beachtet werden. Die Beleihung, die beliehene Person, die ihr übertragenen Aufgaben und Befugnisse, ihr Zuständigkeitsbereich sowie das Ende der Beleihung sind in geeigneter Weise öffentlich bekannt zu machen. Der Beliehene untersteht staatlicher Fachaufsicht.

(2) In der Beleihung kann bestimmt werden, dass die beliehene Person zur Vornahme von Maßnahmen der internen und externen Qualitätssicherung verpflichtet ist. Das Landesamt oder eine andere Behörde oder Stelle im Geschäftsbereich des jeweils zuständigen Staatsministeriums können durch Rechtsverordnung dieses Staatsministeriums als zuständige Stelle für die Auditierung und Kontrolle bestimmt werden.