Art. 7 GDVG - Aufgabenübertragung und Beleihung, Qualitätssicherung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über den öffentlichen Gesundheits- und Veterinärdienst, die Ernährung und den Verbraucherschutz sowie die Lebensmittelüberwachung (Gesundheitsdienst- und Verbraucherschutzgesetz - GDVG)
- Amtliche Abkürzung
- GDVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 2120-1-U/G
(1) Vorbehaltlich Abs. 2 kann durch Rechtsverordnung nach Art. 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 bestimmt werden, dass
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einzelne Kontrollaufgaben und die zur Wahrnehmung dieser Aufgaben erforderlichen Befugnisse nach diesem Gesetz, den Internationalen Gesundheitsvorschriften und den darauf beruhenden Rechtsvorschriften sowie
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Aufgaben der unteren Behörden für Gesundheit, Veterinärwesen, Ernährung und Verbraucherschutz nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) und den darauf beruhenden Rechtsvorschriften
auf eine oder mehrere Personen des Privatrechts übertragen werden (Beleihung). Die Beleihung kann auch durch öffentlich-rechtlichen Vertrag erfolgen. In Angelegenheiten, die sich auf einen Regierungsbezirk beschränken, kann die zuständige Regierung die Beleihung im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Umwelt und Gesundheit vornehmen. Bei Angelegenheiten, die mehrere Regierungsbezirke betreffen, ist das Staatsministerium für Umwelt und Gesundheit für die Beleihung zuständig. Eine Person des Privatrechts kann auf Grund der in Satz 1 genannten Rechtsverordnung oder durch den in Satz 2 genannten öffentlich-rechtlichen Vertrag beliehen werden, wenn
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sie zuverlässig und von betroffenen Wirtschaftskreisen unabhängig ist,
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keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen und
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gewährleistet ist, dass die für die Kontrolle maßgeblichen Rechtsvorschriften beachtet werden.
Im Fall einer Beleihung durch öffentlich-rechtlichen Vertrag sind im Staatsanzeiger oder im Amtsblatt der Regierung die beliehene Person, die ihr übertragenen Aufgaben und Befugnisse, ihr Zuständigkeitsbereich sowie das Ende der Beleihung bekannt zu machen.
(2) Durch Rechtsverordnung nach Art. 34 Abs. 1 Nr. 8 kann bestimmt werden, dass einzelne Aufgaben im Zusammenhang mit den amtlichen Kontrollen zur Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen der Tiergesundheit und des Tierschutzes nach Maßgabe des Art. 5 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (ABl EU Nr. L 165 S. 1, Nr. L 191 S. 1) auf eine oder mehrere Personen des Privatrechts übertragen werden. Abs. 1 Sätze 2 bis 4 und 6 gelten entsprechend.
(3) In der Beleihung kann bestimmt werden, dass die beliehene Person zur Vornahme von Maßnahmen der internen und externen Qualitätssicherung verpflichtet ist. Das Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit oder eine andere Behörde oder Stelle im Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Umwelt und Gesundheit können durch Rechtsverordnung als zuständige Stelle für die Auditierung und gegebenenfalls Kontrolle bestimmt werden. Der Beliehene unterliegt der Fachaufsicht des Staates.