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§ 2 BewG§90DV

Bibliographie

Titel
Verordnung zur Durchführung des § 90 des Bewertungsgesetzes
Redaktionelle Abkürzung
BewG§90DV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
610-7-6

(1) Die Wertzahl zur Angleichung des Ausgangswerts (§ 83 des Gesetzes) an den gemeinen Wert wird in einem Hundertsatz ausgedrückt. Sie ergibt sich aus der nachstehenden Übersicht:

Grundstücksart und GrundstücksgruppeWertzahl in v.H.
A. Geschäftsgrundstücke
1.Fabriken und Werkstätten des Handwerks mit einem Ausgangswert bis zu 500.000 DM
Altbauten70
Neubauten75
Nachkriegsbauten80
mit einem Ausgangswert über 500.000 DM bis zu 1.000.000 DM
Altbauten70
Neubauten75
Nachkriegsbauten75
mit einem Ausgangswert über 1.000.000 DM70
2.Lagerhäuser80
3.Warenhäuser
Altbauten75
Neubauten80
Nachkriegsbauten85
4.Hotels und Kinderheime
Betriebe, die mindestens 3 Monate im Jahr geschlossen sind65
übrige Betriebe70
5.Grundstücke, die unmittelbar und nicht nur vorübergehend der Gewinnung, Lieferung und Verteilung von Wasser zur öffentlichen Versorgung dienen60
6.Grundstücke, die unmittelbar dem öffentlichen Verkehr mit Luftfahrzeugen, Schienenbahnen, Oberleitungsomnibussen und Kraftomnibussen dienen50
7.Grundstücke, die unmittelbar dem Betrieb, der Erhaltung und der Verwaltung eines öffentlichen Hafens dienen50
8.Geld- und Kreditinstitute
Altbauten60
Neubauten65
Nachkriegsbauten75
9.Lichtspielhäuser und Theater
in Gemeinden bis 10.000 Einwohner60
in Gemeinden über 10.000 bis 100.000 Einwohner65
in Gemeinden über 100.000 Einwohner60
10.übrige Geschäftsgrundstücke
Altbauten70
Neubauten75
Nachkriegsbauten80
B. Mietwohngrundstücke und gemischt genutzte Grundstücke
Altbauten70
Neubauten75
Nachkriegsbauten80
C. Einfamilienhäuser und Zweifamilienhäuser
Altbauten60
Neubauten65
Nachkriegsbauten75
D. Sonstige bebaute Grundstücke
Altbauten60
Neubauten70
Nachkriegsbauten75

(2) Als Hotels gelten auch Fremdenheime und andere Grundstücke, die dem Beherbergungsgewerbe dienen.

(3) Bei Lichtspielhäusern und Theatern ist die Einwohnerzahl der Belegenheitsgemeinde im Hauptfeststellungszeitpunkt maßgebend; § 80 Abs. 1 Satz 3 und 4 des Gesetzes ist entsprechend anzuwenden.

(4) Es sind anzuwenden die Wertzahlen für

  1. 1.
    Altbauten, wenn die Gebäude bis zum 31. März 1924 bezugsfertig geworden sind,
  2. 2.
    Neubauten, wenn die Gebäude in der Zeit vom 1. April 1924 bis zum 20. Juni 1948 bezugsfertig geworden sind,
  3. 3.
    Nachkriegsbauten, wenn die Gebäude nach dem 20. Juni 1948 bezugsfertig geworden sind.

Bei Grundstücken mit Gebäuden oder Gebäudeteilen verschiedener Baujahrgruppen, für die die Wertminderung wegen Alters (§ 86 des Gesetzes) getrennt berechnet worden ist, ist für das ganze Grundstück eine durchschnittliche Wertzahl zu bilden. Dabei ist von dem Verhältnis der auf die verschiedenen Baujahrgruppen entfallenden Gebäudewerte oder Teile des Gebäudewerts auszugehen. Die errechnete Zahl ist auf die durch die Zahl 5 teilbare Zahl abzurunden, die ihr am nächsten kommt.

(5) Gehören Teile eines Geschäftsgrundstücks zu verschiedenen Grundstücksgruppen, so ist für das ganze Grundstück eine durchschnittliche Wertzahl zu bilden. Dabei ist von dem Verhältnis der auf die verschiedenen Grundstücksgruppen entfallenden Gebäudewerte oder Teile des Gebäudewertes auszugehen. Die errechnete Zahl ist auf die durch die Zahl 5 teilbare Zahl abzurunden, die ihr am nächsten kommt. Dies gilt nicht für Teile eines Fabrikgrundstücks.