BewG§90DV - DV § 90 BewG

Verordnung zur Durchführung des § 90 des Bewertungsgesetzes

Bibliographie

Titel
Verordnung zur Durchführung des § 90 des Bewertungsgesetzes
Redaktionelle Abkürzung
BewG§90DV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
610-7-6

Vom 2. September 1966 (BGBl. I S. 553)

Zuletzt geändert durch Artikel 18 Nr. 3 des Gesetzes vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1790)

Auf Grund des § 90 Abs. 2 und des § 123 Abs. 1 des Bewertungsgesetzes in der Fassung vom 10. Dezember 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1861) verordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates:

§ 1 BewG§90DV

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Titel
Verordnung zur Durchführung des § 90 des Bewertungsgesetzes
Redaktionelle Abkürzung
BewG§90DV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
610-7-6

In den Fällen, in denen die Einheitswerte der bebauten Grundstücke im Sachwertverfahren zu ermitteln und die Wertverhältnisse vom 1. Januar 1964 zu Grunde zu legen sind, ist nach den §§ 2 bis 4 zu verfahren.

§ 2 BewG§90DV

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Titel
Verordnung zur Durchführung des § 90 des Bewertungsgesetzes
Redaktionelle Abkürzung
BewG§90DV
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Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
610-7-6

(1) Die Wertzahl zur Angleichung des Ausgangswerts (§ 83 des Gesetzes) an den gemeinen Wert wird in einem Hundertsatz ausgedrückt. Sie ergibt sich aus der nachstehenden Übersicht:

Grundstücksart und GrundstücksgruppeWertzahl in v.H.
A. Geschäftsgrundstücke
1.Fabriken und Werkstätten des Handwerks mit einem Ausgangswert bis zu 500.000 DM
Altbauten70
Neubauten75
Nachkriegsbauten80
mit einem Ausgangswert über 500.000 DM bis zu 1.000.000 DM
Altbauten70
Neubauten75
Nachkriegsbauten75
mit einem Ausgangswert über 1.000.000 DM70
2.Lagerhäuser80
3.Warenhäuser
Altbauten75
Neubauten80
Nachkriegsbauten85
4.Hotels und Kinderheime
Betriebe, die mindestens 3 Monate im Jahr geschlossen sind65
übrige Betriebe70
5.Grundstücke, die unmittelbar und nicht nur vorübergehend der Gewinnung, Lieferung und Verteilung von Wasser zur öffentlichen Versorgung dienen60
6.Grundstücke, die unmittelbar dem öffentlichen Verkehr mit Luftfahrzeugen, Schienenbahnen, Oberleitungsomnibussen und Kraftomnibussen dienen50
7.Grundstücke, die unmittelbar dem Betrieb, der Erhaltung und der Verwaltung eines öffentlichen Hafens dienen50
8.Geld- und Kreditinstitute
Altbauten60
Neubauten65
Nachkriegsbauten75
9.Lichtspielhäuser und Theater
in Gemeinden bis 10.000 Einwohner60
in Gemeinden über 10.000 bis 100.000 Einwohner65
in Gemeinden über 100.000 Einwohner60
10.übrige Geschäftsgrundstücke
Altbauten70
Neubauten75
Nachkriegsbauten80
B. Mietwohngrundstücke und gemischt genutzte Grundstücke
Altbauten70
Neubauten75
Nachkriegsbauten80
C. Einfamilienhäuser und Zweifamilienhäuser
Altbauten60
Neubauten65
Nachkriegsbauten75
D. Sonstige bebaute Grundstücke
Altbauten60
Neubauten70
Nachkriegsbauten75

(2) Als Hotels gelten auch Fremdenheime und andere Grundstücke, die dem Beherbergungsgewerbe dienen.

(3) Bei Lichtspielhäusern und Theatern ist die Einwohnerzahl der Belegenheitsgemeinde im Hauptfeststellungszeitpunkt maßgebend; § 80 Abs. 1 Satz 3 und 4 des Gesetzes ist entsprechend anzuwenden.

(4) Es sind anzuwenden die Wertzahlen für

  1. 1.
    Altbauten, wenn die Gebäude bis zum 31. März 1924 bezugsfertig geworden sind,
  2. 2.
    Neubauten, wenn die Gebäude in der Zeit vom 1. April 1924 bis zum 20. Juni 1948 bezugsfertig geworden sind,
  3. 3.
    Nachkriegsbauten, wenn die Gebäude nach dem 20. Juni 1948 bezugsfertig geworden sind.

Bei Grundstücken mit Gebäuden oder Gebäudeteilen verschiedener Baujahrgruppen, für die die Wertminderung wegen Alters (§ 86 des Gesetzes) getrennt berechnet worden ist, ist für das ganze Grundstück eine durchschnittliche Wertzahl zu bilden. Dabei ist von dem Verhältnis der auf die verschiedenen Baujahrgruppen entfallenden Gebäudewerte oder Teile des Gebäudewerts auszugehen. Die errechnete Zahl ist auf die durch die Zahl 5 teilbare Zahl abzurunden, die ihr am nächsten kommt.

(5) Gehören Teile eines Geschäftsgrundstücks zu verschiedenen Grundstücksgruppen, so ist für das ganze Grundstück eine durchschnittliche Wertzahl zu bilden. Dabei ist von dem Verhältnis der auf die verschiedenen Grundstücksgruppen entfallenden Gebäudewerte oder Teile des Gebäudewertes auszugehen. Die errechnete Zahl ist auf die durch die Zahl 5 teilbare Zahl abzurunden, die ihr am nächsten kommt. Dies gilt nicht für Teile eines Fabrikgrundstücks.

§ 3 BewG§90DV

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BewG§90DV
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Bund
Gliederungs-Nr.
610-7-6

Für Fabrikgrundstücke, bei denen der gesamte Betrieb stilliegt, gilt folgendes:

  1. 1.

    Läßt sich das Grundstück nicht mehr für einen Fabrikbetrieb, aber noch für andere Zwecke verwenden, so ermäßigt sich die Wertzahl um 10.

  2. 2.

    Läßt sich das Grundstück noch für einen Fabrikbetrieb verwenden, steht aber nicht fest, daß der Betrieb spätestens nach zwei Jahren wieder aufgenommen wird, so ermäßigt sich die Wertzahl um 5.

  3. 3.

    Steht fest, daß ein Fabrikbetrieb spätestens nach zwei Jahren wieder aufgenommen wird, so bestimmt sich die Wertzahl nach § 2.

§ 4 BewG§90DV

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(1) Für Geschäftsgrundstücke und für gemischtgenutzte Grundstücke im Zonenrandgebiet ermäßigt sich die Wertzahl, die sich nach den §§ 2 und 3 ergibt, um 10. Als Zonenrandgebiet im Sinne dieser Verordnung sind anzusehen

  1. 1.
    im Land Schleswig-Holstein
    die kreisfreien Städte Flensburg, Kiel, Neumünster und Lübeck,
    die Kreise Flensburg, Schleswig, Eckernförde, Rendsburg, Plön, Oldenburg, Eutin, Segeberg, Stormarn und Herzogtum Lauenburg;
  2. 2.
    im Land Niedersachsen
    die kreisfreien Städte Lüneburg und Wolfsburg,
    die Landkreise Lüneburg, Lüchow-Dannenberg, Uelzen und Gifhorn,
    die kreisfreien Städte Braunschweig, Salzgitter und Goslar,
    die Landkreise Helmstedt, Braunschweig, Wolfenbüttel, Goslar, Gandersheim und Restkreis Blankenburg,
    die kreisfreie Stadt Hildesheim und die frühere kreisfreie Stadt Göttingen,
    die Landkreise Peine, Hildesheim-Marienburg, Zellerfeld, Osterode, Einbeck, Northeim, Duderstadt, Göttingen und Münden;
  3. 3.
    im Land Hessen
    die kreisfreien Städte Kassel und Fulda,
    die Landkreise Hofgeismar, Kassel, Witzenhausen, Eschwege, Melsungen, Rotenburg, Hersfeld, Hünfeld, Lauterbach, Fulda und Schlüchtern;
  4. 4.
    im Land Bayern
    die kreisfreien Städte Bad Kissingen und Schweinfurt,
    die Landkreise Mellrichstadt, Bad Neustadt/Saale, Brückenau, Königshofen/Grabfeld, Bad Kissingen, Hofheim, Ebern, Schweinfurt und Haßfurt,
    die kreisfreien Städte Coburg, Neustadt b. Coburg, Hof, Selb, Kulmbach, Marktredwitz, Bayreuth und Bamberg,
    die Landkreise Coburg, Staffelstein, Bamberg, Lichtenfels, Kronach, Stadtsteinach, Kulmbach, Naila, Münchberg, Hof, Rehau, Wunsiedel und Bayreuth,
    die kreisfreie Stadt Weiden,
    die Landkreise Tirschenreuth, Kemnath, Neustadt a.d. Waldnaab, Vohenstrauß, Nabburg, Oberviechtach, Waldmünchen, Neunburg v.W., Cham und Roding,
    die kreisfreien Städte Deggendorf und Passau,
    die Landkreise Kötzting, Viechtach, Regen, Bogen, Grafenau, Deggendorf, Wolfstein, Wegscheid und Passau.

(2) Durch die Ermäßigung nach Absatz 1 darf sich keine geringere Wertzahl als 50 vom Hundert ergeben.