§ 42 JVollzDSG NRW - Löschung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zum Schutz personenbezogener Daten im Justizvollzug in Nordrhein-Westfalen (Justizvollzugsdatenschutzgesetz Nordrhein-Westfalen - JVollzDSG NRW)
- Amtliche Abkürzung
- JVollzDSG NRW
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 46
(1) Personenbezogene Daten sind zu löschen, soweit ihre Verarbeitung unzulässig ist.
(2) Personenbezogene Daten über Gefangene in Akten und Dateien sind fünf Jahre nach der letzten Entlassung der Gefangenen zu löschen. Im Vollzug der Jugendstrafe beträgt die Frist drei Jahre und im Vollzug des Jugendarrests zwei Jahre nach der Entlassung. Abweichend von den Sätzen 1 und 2 sind die in Gesundheitsakten aufbewahrten personenbezogenen Daten nach zehn Jahren zu löschen. Satz 3 gilt auch für in Dateien gespeicherte personenbezogene Daten. Wird bei einer zur Bewährung ausgesetzten Reststrafe oder Maßregel der Besserung oder Sicherung die Dauer der Bewährungszeit durch Beschluss eines Gerichts über die in Absatz 2 Satz 1 und Satz 2 genannten Fristen hinaus verlängert, tritt an die Stelle dieser Fristen der Ablauf der Bewährungszeit.
(3) Personenbezogene Daten über andere betroffene Personen sind zu löschen, soweit ihre Verarbeitung für vollzugliche Zwecke oder andere nach diesem Gesetz oder den Vollzugsgesetzen anerkannten Zwecke nicht mehr erforderlich ist. Für die Überprüfung der Erforderlichkeit der Löschung personenbezogener Daten sind angemessene Fristen zu verfügen, die ein Jahr nicht überschreiten sollen.
(4) Soweit eine vollständige Löschung personenbezogener Daten in Akten oder Dateien nicht in Betracht kommt, ist zu prüfen, ob die Verarbeitung ganz oder teilweise eingeschränkt werden kann (§ 43).
(5) Von den Fristen in Absatz 2 Satz 1 bis 3 können für die in Dateien gespeicherten personenbezogenen Daten bis zum Ablauf der Aufbewahrungsfrist für die Gefangenenpersonalakte die Angaben über Familienname, Vorname, Geburtsname, Geburtstag, Geburtsort, Eintritts- und Austrittsdatum der Gefangenen sowie die aufnehmende Anstalt bei Verlegung ausgenommen werden, soweit dies für das Auffinden der Gefangenenpersonalakte erforderlich ist.
(6) Soweit die Vollzugsbehörden im Vollzug der Untersuchungshaft von einer nicht nur vorläufigen Einstellung des Verfahrens, einer unanfechtbaren Ablehnung der Eröffnung des Hauptverfahrens oder einem rechtskräftigen Freispruch Kenntnis erlangt, haben sie die personenbezogenen Daten der Gefangenen unverzüglich zu löschen.
(7) Werden Daten nach den Vorschriften dieses Gesetzes an andere öffentliche oder nicht öffentliche Stellen, die keine Vollzugsbehörden sind, übermittelt, müssen die Empfänger die Daten nach Erreichung des Übermittlungszweckes unverzüglich löschen, es sei denn, die weitere Verarbeitung der Daten ist nach Maßgabe der Vorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund anderer gesetzlicher Vorschriften gestattet.
(8) Beantragen betroffene Personen die Löschung von personenbezogenen Daten, haben die Vollzugsbehörden die betroffenen Personen über ein Absehen von der Löschung oder über die an deren Stelle tretende Einschränkung der Verarbeitung schriftlich zu unterrichten. Führt bereits die Erteilung dieser Information zu einer Gefährdung, einer Beeinträchtigung oder einem Nachteil im Sinne des § 38 Absatz 2 oder stimmt eine der in § 38 Absatz 3 genannten Stellen nicht zu, gilt § 39 Absatz 5, 6 und 8 entsprechend.