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  • ab 25.10.2018 (aktuelle Fassung)

§ 5 JVollzDSG NRW - Rechte der betroffenen Personen

Bibliographie

Titel
Gesetz zum Schutz personenbezogener Daten im Justizvollzug in Nordrhein-Westfalen (Justizvollzugsdatenschutzgesetz Nordrhein-Westfalen - JVollzDSG NRW) 
Amtliche Abkürzung
JVollzDSG NRW
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
46

(1) Jede betroffene Person hat nach Maßgabe dieses Gesetzes ein Recht auf

  1. 1.

    allgemeine Informationen zur Datenverarbeitung (§ 37),

  2. 2.

    Benachrichtigung (§ 38),

  3. 3.

    Auskunft (§ 39),

  4. 4.

    Akteneinsicht (§ 40),

  5. 5.

    Löschung (§ 42),

  6. 6.

    Einschränkung der Verarbeitung (§ 43) und

  7. 7.

    Berichtigung (§ 44).

(2) Die Vollzugsbehörden kommunizieren mit den betroffenen Personen in präziser, verständlicher und leicht zugänglicher Form und verwenden hierbei eine klare und einfache Sprache. Unbeschadet besonderer Formvorschriften sollen Anträge der betroffenen Personen nach diesem Gesetz in der für den Antrag gewählten Form beantwortet werden. Die Vollzugsbehörden informieren die betroffenen Personen schriftlich, wie mit ihrem Antrag verfahren wurde.

(3) Die Erteilung von Informationen nach den §§ 37 bis 39 erfolgt unentgeltlich. Bei offenkundig unbegründeten oder exzessiven Anträgen, insbesondere bei häufiger sachgrundloser Wiederholung von Anträgen, kann die Vollzugsbehörde den Antrag ohne Bescheid oder ohne die Angabe von Gründen ablehnen.